Stadt auf den Bergen des Thüringer Waldes
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

An- und Abmeldung der Einwohner


Allgemeine Informationen

Neues Bundesmeldegesetz ab dem 01. November 2015

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von den Bürgerinnen und Bürgern künftig zu beachten sind.

 

Anmeldung bzw. Abmeldung:

 

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

 

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (ein Wegzug ins Ausland).

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert.

In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

 

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

 

Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbescheinigung) wird wieder Pflicht!!!

 

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.

Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- bzw. Auszug schriftlich bestätigen.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

 

Die Bescheinigung ist vom Wohnungsgeber im Rahmen der zwei Wochen auszufüllen und der meldepflichtigen Person auszuhändigen.

 

Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z. B. Wohnungsverwaltungen.

Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.

 

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

 

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht allein nicht aus.

 

Den Vordruck zur Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie

 

  • im Einwohnermeldeamt oder

  • nachstehend zum Ausdruck (Word-Dokument)

 

 

Auskünfte aus dem Melderegister

 

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen.

Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

 

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden.

 

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung von Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist,  dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet.

Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

 

Aufgrund der Verbesserung zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.

 

 

 

 


Ansprechpartner

Bürgerservice und Finanzen

 

Angelika Gronau
Raum 104
Telefon (03679) 7902 57
Telefax (03679) 7902 957

Ricarda Wiesinger
Raum 107
Telefon (03679) 7902 25
Telefax (03679) 7902 925


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).