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Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung gemäß § 42 OBG


Allgemeine Informationen

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies gemäß § 42 Ordnungsbehördengesetz  der

Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg schriftlich anzuzeigen.

Bitte verwenden Sie für Ihre Anzeige das unten bereitgestellte ausfüllbare PDF-Dokument und

beachten Sie die Fristen.

Sie können das Formular ausdrucken und per Post schicken oder speichern und per E-Mail versenden.

 

Bitte beachten Sie beim Antrag auf Sperrzeitverkürzung, dass dieser an das

Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg einzureichen ist.

 

Beim Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg ist gemäß der Thüringer Corona-Grundverordnung die für eine öffentliche Veranstaltung erforderliche Erlaubnis zu beantragen.

Bitte beachten Sie hierzu das unten anstehende pdf-Formular und die dazu gegebenen Hinweise.

 

Eine nichtöffentliche oder private Feier ist ab einer gewissen Größenordnung beim Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg anzuzeigen. Auch hierzu steht Ihnen ein pdf-Formular entsprechende Hinweise zur Verfügung

 
 
 
 

Rechtsgrundlagen

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Vom 18. Juni 1993

§ 42
Veranstaltung von Vergnügungen

(1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

(3) Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn

1.

die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,

2.

es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder

3.

zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

Zuständig nach Satz 1 Nr. 2 sind die kreisfreien Städte sowie die Landkreise.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erscheint. Das gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Städte oder die Landkreise, können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, so kann die Veranstaltung untersagt werden.

(6) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.


Notwendige Unterlagen

Ausgefülltes Formular "Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung"

 

Ausgefülltes Formular "Antrag auf Erlaubnis zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung"

alternativ:

Ausgefülltes Formular "Anzeige einer nichtöffentlichen Veranstaltung oder privaten Feier"

 

erforderlichenfalls:

Ausgefülltes Formular "Antrag auf Sperrzeitverkürzung"

 

 


Ansprechpartner

Bürgerservice und Finanzen

 

Patrick Gonnschorek
1,23
Telefon (03679) 7902 55
Telefax (03679) 7902 955

Andrea Pfeuffer
Raum 1.22
Telefon (03679) 7902 58
Telefax (03679) 7902 958


Formulare


Merkblätter

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