Nochmalige Erinnerung an die Räum- und Streupflicht
Hinweise zur Räum- und Streupflicht
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer oder Nießbraucher bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 Meter zu räumen.
Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
Soweit den Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer oder Nießbraucher die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von werktags 07.00 bis 19.00 Uhr, sonn- und feiertags 09.00 bis 19.00 Uhr. Treten die Voraussetzungen erst nach 19.00 Uhr ein, sind die Arbeiten mit Beginn des Winterdienstes des darauffolgenden Tages vorzunehmen. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer oder Nießbraucher die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung für die Räumung Anwendung.
Bei Schneeglätte braucht nur die zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
Befreiung von der Schneeräumung der Gehwege
Um die Verkehrsflächen länger in der für den Verkehr notwendigen Breite zu halten und kostenintensive Schneeabfuhren zu verhindern/zu reduzieren, sind in den folgenden Straßen des Stadtgebietes die Anlieger von der Räumpflicht der Gehsteige befreit:
Apelsbergstraße,
Bahnweg,
Mantelstraße,
August-Bebel-Straße,
Karl-Liebknecht-Straße,
Rosa-Luxemburg-Straße,
Clara-Zetkin-Straße,
Neue Straße,
Engelbert-Schoner-Straße
Wulststraße,
Schöne Aussicht,
Thomas-Mann-Straße
Sonneberger Straße im Bereich von der Rennsteigstraße bis zur Bahnhofstraße;
im Ortsteil Lichte:
Geiersthaler Straße
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Streupflicht der Grundstückseigentümer bestehen bleibt und sich auf den Fahrbahnrand vor dem betreffenden Grundstück verlagert.
Bei Problemen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte zu den Dienstzeiten der Stadtverwaltung ausschließlich an den städtischen Bauhof, unter dessen Regie alle Winterdienstleistungen mit allen beauftragen Firmen koordiniert werden.
Bauhof Neuhaus am Rennweg, Telefon-Nr. 03679/7902-54
Uwe Scheler
Bürgermeister
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Weitere Meldungen
Verkehrsbehinderungen
Mo, 24. August 2026
Vollsperrung der B 281 zwischen Steinheid und Neuhaus am Rennweg: Die B 281 wird zwischen ...