Offene Feuer im Freien - Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am 01.05.2017 in Kraft

Ab 01.05.2017 gelten für den Umgang mit offenen Feuern im Freien und bezüglich von Brauchtumsfeuern im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg und ihrer Ortsteile neue Bestimmungen. Dazu wurde eine 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung erlassen. Deren genauer Wortlaut kann unter der Rubrik -> Rathaus, -> Satzungen/Verordnungen, -> Verordnungen heruntergeladen werden.

Zusammengefasst gilt künftig:

 

Das Anlegen oder Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist nicht erlaubt; ausgenommen hiervon sind Feuer in handelsüblichen Feuerschalen und Feuerkörben bis zu einem Durchmesser von 1 Meter auf Privatgrundstücken soweit unbeteiligte Dritte hiervon nicht beeinträchtigt werden. Es dürfen nur solche Brennstoffe verwendet werden, die im § 3 Abs. 1 Nr. 3a, 4, und 5a der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) aufgeführt sind. Diese sind: Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005, naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen, Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,

 

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören zum Beispiel Oster- oder Maifeuer.

Brauchtumsfeuer sind der Ordnungsbehörde spätestens 1 Woche vor dem Abbrenntermin schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige nach Absatz 3 muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n);

b) Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen;

c) Ort, Datum und Uhrzeit des Brauchtumsfeuers;

d) Entfernung der Abbrennstelle zu baulichen Anlagen und zu Straßen sowie sonstigen Anlagen;

e) Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials;

f) getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy für Notruf o.ä.).

Im Rahmen der Brauchtumsfeuer darf nur trockenes unbehandeltes Holz verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

Zum Schutz von Tieren ist das Abbrennmaterial am Tage des Entzündens umzuschichten.

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei über 18 Jahre alten Personen beaufsichtigt werden. Diese dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. Löschwasser hat bereit zu stehen.

Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder den Vorschriften entsprechend zu entsorgen.

 

Offene Feuer im Freien und Brauchtumsfeuer müssen

a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen vom Dachvorsprung ab gemessen mindestens 15 m,

b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und

c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m

d) von Waldflächen 100 m (Waldbrandstufen sind zu beachten)

entfernt sein.

 

 

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Di, 11. April 2017

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