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Schöffenwahl für die Jahre 2019 bis 2023

 

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (Stand - 01.01.2018)

 

Gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz sind in Thüringen im Jahr 2018 Schöffenwahlen durchzuführen.

 

Die Stadt Neuhaus am Rennweg hat hierfür eine Vorschlagsliste aufzustellen.

 

Für die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder des Stadtrates, erforderlich.

 

Nach der Zustimmung durch den Stadtrat wird die Vorschlagsliste in der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg für die Dauer einer Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann seitens der Bürger binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, Einspruch erhoben werden. Der Zeitpunkt der Auslegung wird rechtzeitig bekannt gegeben.

 

Die Vorschlagsliste wird anschließend nebst den Einsprüchen an das Amtsgericht Sonneberg übersandt. Der zuständige Richter am Amtsgericht prüft die Vorschlagslisten.

 

Ein beim Amtsgericht zu bildender Wahlausschuss unter der Leitung des zuständigen Richters wählt aus den von den Stadträten bzw. Gemeinderäten bestätigten Vorschlagslisten die notwendigen Schöffen.

 

Für die Aufstellung der Vorschlagsliste bittet die Stadt Neuhaus am Rennweg um schriftliche Vorschläge bzw. Bereitschaftserklärungen bis zum 15. April 2018 an:

 

Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg

Hauptamt

Kirchweg 2

98724 Neuhaus am Rennweg.

 

Die Vorschläge bzw. Bereitschaftserklärungen müssen

  • Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen

  • Tag und Ort der Geburt

  • Wohnanschrift

  • Beruf

    der vorgeschlagenen Person enthalten.

 

Im Hauptamt der Stadtverwaltung (Tel. 03679/7902-13) werden hierfür auch Vordrucke vorgehalten und können bei Bedarf zugesandt werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Mo, 26. März 2018

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