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Presseinformation des Landratsamtes Sonneberg zum Versammlungsrecht

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Hinweise der Versammlungsbehörde des Landkreises Sonneberg:

Montagsspaziergänge sind Versammlungen /

Infektionsschutz ist zwingend zu achten

 

Sonneberg, 20. Mai 2020 – Die seit einigen Wochen auch im Landkreis Sonneberg stattfindenden „Hygienespaziergänge“ am Montagabend stellen eine Versammlung unter freiem Himmel dar und unterliegen dem Versammlungsgesetz.

 

Die Versammlungsbehörde oder die Polizei legt für den Fall, dass keine Anzeige der Versammlung erfolgte und sich kein Versammlungsteilnehmer als Versammlungsleiter zu erkennen gibt, vor Ort die erforderlichen Auflagen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung fest und verkündet diese per Lautsprecherdurchsage.

 

Die Auflagen sind für alle Versammlungsteilnehmer verbindlich und zu befolgen. Verstöße gegen Versammlungsauflagen werden dokumentiert und geahndet. Dies betrifft auch die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern.

 

Wir bitten eindringlich um die Einhaltung der Auflagen, damit im Landkreis Sonneberg keine weiteren Infektionsketten aufgemacht werden.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

 

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Informationen zum Versammlungsrecht:

Erlaubt sind nur Versammlungen zur öffentlichen Meinungsbildung und -äußerung

 

Sonneberg, 3. Mai 2020 – Im Zuge der Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus können auch Versammlungen eingeschränkt wieder stattfinden.

 

Bei dem in der Landesverordnung verwendeten Begriff `Versammlungen` handelt es sich jedoch ausschließlich um die verfassungsrechtlich besonders geschützten Versammlungen als zentrales Mittel der demokratischen und politischen Meinungsbildung im Sinne von Artikel acht des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes des Bundes.

 

Nicht umfasst sind danach – wie schon in der Ersten und Zweiten Eindämmungsverordnung – sonstige Zusammenkünfte, wie beispielsweise Vereinsversammlungen, Sportversammlungen und ähnliche Veranstaltungen zu rein privaten oder vereinsrechtlichen Zwecken ohne jede politische Ausrichtung auf eine außenwirksame Meinungskundgabe oder öffentliche Meinungsbildung.

 

Da es hierbei zunehmend zu Fehlinterpretationen und Anfragen kommt, hat das Thüringer Innenministerium in einem Informationsblatt wesentliche Details erläutert. Die wichtigsten Inhalte sind dabei folgende:

 

Versammlungen im Sinne des Artikels acht des Grundgesetzes können eingeschränkt stattfinden. Versammlungen in die­sem Sinne sind nur solche, die der öffentlichen Meinungsbildung und -äußerung dienen.

 

Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind weiterhin verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zu­sätzlich eine haushaltsfremde Person hinzukommt.

 

Bloße Vergnügungen, die im Gegensatz zu Versammlungen dazu bestimmt und geeignet sind, die Besucher und Teilnehmer zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen – wie zum Beispiel Volksfeste, Brauchtumsfeste, Musikdarbietungen, Animation, Kirchweih – bleiben weiterhin ver­boten.

 

Das Verbot gilt auch für Verbands- bzw. Vereinszusammenkünfte, private Geburtstagsfeiern, Grillpartys, Nachbarschafts- oder Familienfeste und dergleichen.

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Mi, 20. Mai 2020

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