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Landesregierung verabschiedet 2. Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung

 

 

Medieninformation 61/2020

4. Juni 2020

 

 

 

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie  hat heute die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 5. Juni 2020 gewährleistet.

 

 

 

 

Zweite Verordnung

zur Änderung der Thüringer

SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung

Vom 4. Juni 2020

 

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

 

Artikel 1

 

 

In § 19 Abs. 1 der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153), die durch Verordnung vom 20. Mai 2020 (GVBl. S. 259) geändert worden ist, wird das Datum „5. Juni 2020“ durch das Datum „12. Juni 2020“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2020 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Medieninformation 54/2020

20. Mai 2020

 

 

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat heute die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet wird das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 21. Mai 2020 gewährleistet.

 

Die Verordnung trägt die Unterschrift der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner, sieht folgende Regelungen vor:

 

 

 

Erste Verordnung

zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung

Vom 20. Mai 2020

 

 

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

 

Artikel 1

 

§ 14 Abs. 3 der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 153) wird folgt geändert:

 

1.      Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:

 

„1.   entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,“

 

2.      Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

12.05.2020

 

Neue Thüringer Coronavirus-Eindämmungsverordnung gibt Bedingungen und Fahrplan für weitere Lockerungen vor

Gesundheitsministerin Heike Werner hat heute die neue Thüringer Verordnung zur Fortentwicklung der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus vorgestellt. Dazu gab es in den vergangenen Tagen intensive Abstimmungen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, um einen Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen zu vermeiden.

Dazu erklärt die Gesundheitsministerin: „Wir sind in einer neuen Phase der Pandemie. Die Ausbreitung des Coronavirus ist vorerst eingedämmt, aber das Virus ist weder weg noch weniger gefährlich. Wir gehen jetzt schrittweise den Weg in einen neuen Alltag mit dem Virus. Voraussetzung dafür ist und bleibt das solidarische Handeln aller Thüringerinnen und Thüringer. Die Abstandsregelungen und die Kontaktbeschränkungen sind die Grundbedingungen für alle Lockerungen. Ich bin froh und dankbar, dass sich die große Mehrheit der Menschen im Land an die Regeln hält. Nur so können wir auch die Älteren und gesundheitlich Schwächeren weiterhin besonders schützen. Das ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.“

Die neue Corona-Eindämmungsverordnung tritt am 13. Mai in Kraft und gilt bis zum 5. Juni. Bis zu diesem Tag wollen die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin vorerst auch die Kontaktbeschränkungen aufrechterhalten.

 

Als Grundsätze in der Verordnung festgehalten sind das Abstandsgebot, die Kontaktbeschränkungen, die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen und das Vorhandensein von Infektionsschutzkonzepten.

Weiterhin ist jede Person angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Meter einzuhalten. Die Kontaktbeschränkungen werden leicht gelockert. Die neue Verordnung gestattet Zusammenkünfte von Angehörigen eines Haushalts mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts. Die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen im Einzelhandel und im ÖPNV ist zukünftig bußgeldbewehrt. Für die Öffnung von Einrichtungen und Angeboten ist das Vorhandensein von Infektionsschutzkonzepten Bedingung.

 

Fahrplan der neuen Coronavirus-Eindämmungsverordnung:

Ab 13. Mai:

 

Öffnen dürfen alle Einrichtungen und Angebote, die ein Schutz- und Hygienekonzept vorweisen können und die in dieser Verordnung nicht gesondert geregelt sind. Gestattet ist also beispielsweise die Öffnung von Eltern-Kind-Kureinrichtungen, Frauen- und Familienzentren, Jugendfreizeitstätten und Meeresaquarien.

Voraussetzung für die Öffnung ist immer das Vorhandensein eines Hygiene- und Schutzkonzeptes. Für die Öffnung ist keine Antragstellung notwendig, aber die Hygiene- und Schutzkonzepte müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden. Die Schutzkonzepte müssen u.a. folgende Punkte umfassen:

 

1.         Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,

2.         Angaben zur begehbaren Grundstücksflächen unter freiem Himmel,

3.         Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,

4.         Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,

5.         Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands,

6.         Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,

7.         Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln,

8.         Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten.

 

Zahlreiche Branchenregelungen zur Erstellung der Schutz- und Hygienekonzepte sind auch auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums zusammengefasst: https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte

 

Mit der neuen Verordnung treten außerdem schrittweise auch erste Lockerungen der Besuchsverbote für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Die Lockerungen werden unter streng einzuhaltenden Maßgaben auf Grundlage eines von jeder Einrichtung zu erstellenden Besuchskonzeptes erfolgen. Dafür gelten grundsätzlich die folgenden Regelungen:

 

  • Wiederkehrende Besuche sind für eine fest definierte Person zugelassen.

  • Der Besuchszeitraum darf maximal zwei Stunden am Tag nicht überschreiten.

  • Entsprechend der Größe der Einrichtung ist nur so vielen Besucherinnen und Besuchern der Zutritt des Hauses zu gewähren, wie eindeutig die vorgegebenen Abstands- und Hygienemaßnahmen sicher einhalten können.

  • Bereichsbezogene Zutrittsbeschränkungen sowie konkrete Wege für die Besucherinnen und Besucher innerhalb der Einrichtung (Flure, Sanitärräume, Besucherraum, Privatzimmer der Bewohnerinnen und Bewohner) sind festzulegen.

  • Sowohl Besucherinnen und Besucher als auch Bewohnerinnen und Bewohner sollen soweit es der Gesundheitszustand zulässt während des gesamten Aufenthaltes in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

 

Ab 15. Mai:

Öffnung von Gastronomie und sonstigen touristischen Angeboten.

 

Ab 18. Mai:

 

Übergang der Kindertageseinrichtungen von der erweiterten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb, an dem alle Kinder gleichberechtigt teilnehmen.  Über die Reihenfolge und den genauen Zeitpunkt entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den Trägern. Spätestens ab dem 15. Juni 2020 müssen alle Kindertageseinrichtungen den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen haben.

 

Ab 1. Juni:

 

Öffnung von Fitnessstudios, Schwimmbädern unter freiem Himmel und Badeseen, Vereins-, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen

 

Bis mindestens 5. Juni weiterhin geschlossen bzw. untersagt:

 

Geschlossen bleiben Bereiche, in denen die Hygieneregeln besonders schwer einzuhalten sind oder die Kontaktverfolgung schwierig ist. Dazu zählen unter anderem Hallenbäder, Saunen, Thermen, Kinos, Diskotheken und Bordelle.

Außerdem bleibt professioneller Mannschaftssport untersagt.

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