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Landkreis Sonneberg erlässt Allgemeinverfügung mit gegenüber der Landesverordnung weitergehenden Maßnahmen

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

NEUFASSUNG

 

Landkreis Sonneberg ergreift weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens

 

Freistaat erweitert Schutzkonzept durch Weisung

 

Abwägungsprozess folgte der Maßgabe „Lockerungen wo möglich, Erhöhung des Schutzstandards wo nötig“

 

Sonneberg, 14. Mai 2020 – Seit vergangener Woche liegt der Inzidenzfaktor des Landkreises Sonneberg – sprich die Neuinfektionen mit dem Coronavirus in den vergangenen sieben Tagen – über dem Schwellenwert von 50. Als besonders betroffene Gebietskörperschaft ist der Landkreis entsprechend der seit 13. Mai in Thüringen geltenden Landesverordnung aufgefordert, weitere infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen wurden vorab mit den Fachaufsichtsbehörden abgestimmt und sollen für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen gelten.

 

Nach intensiver Abwägung entsprechend des Grundsatzes „Lockerungen wo möglich, Erhöhung des Schutzstandards wo nötig“, hat der Landkreis Sonneberg auf dem Wege der Allgemeinverfügung Nr. 5/2020 ein erweitertes Schutzkonzept auf den Weg gebracht. Die Verfügung sieht in Ergänzung bzw. Abweichung der Bestimmungen der „Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ im Wesentlichen folgende weitergehende Maßnahmen auf dem Gebiet des Landkreises Sonneberg vor:

 

1. Besuchsverbot für Krankenhäuser und weitere Sozialeinrichtungen

In Abweichung der Landesverordnung ist der Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz unter Einschluss von Wohngemeinschaften mit mindestens drei behinderten Personen untersagt. Für diese Einrichtungen gilt zum Schutz der Patienten und Bewohner ein Besuchsverbot.

 

2. Erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Die in der Landesverordnung verankerte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wird erweitert um alle in Gebäuden und geschlossenen Räumen öffentlich zugängliche Bereiche mit Publikumsverkehr. Zudem müssen neben den Kunden auch die Beschäftigten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet werden, es sei denn, sie befinden sich in einem mit einer durchsichtigen Abschirmung abgesicherten Bereich (zum Beispiel mit Plexiglas).

 

3. Heilpädagogische Förderung nicht im Elternhaus

Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Kindern dürfen entgegen der Landesverordnung nicht im Elternhaus erbracht werden.

 

4. Gaststätten

Aufgrund einer Weisung der oberen Fachbehörde vom 14. Mai 2020, 17:15 Uhr, war anzuordnen, dass die Gaststätten im Innenbereich auch weiterhin bis einschließlich 28. Mai 2020 zu schließen sind. Zudem muss das Servicepersonal beim Bedienen der Gäste eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Auch die Gäste müssen, soweit sie nicht am Tisch sitzen (zum Beispiel beim Gang zur Toilette), eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In Gaststätten haben Gäste vor dem Besuch eine entsprechende Reservierung vorzunehmen.

 

Ergänzung vom 22.05.2020:

 

 

Die Thüringer Coronavirus-Eindämmungsverordnung vom 12. Mai 20220 legt die Voraussetzungen für die Öffnung  verschiedener Einrichtungen fest.

https://www.landesregierung-thueringen.de/medien/medieninformationen-zu-covid-19/detailseite/50-2020

Darin enthalten ist keine Pflicht zur Aufnahme von Kontaktdaten enthalten.

 

Wir weisen bei entsprechenden Anfragen allerdings darauf hin, dass davon abweichend die zuständigen Landkreise bzw. kreisfreien Städte Regelungen im eigenen Ermessen festlegen können, um auf das aktuelle Infektionsgeschehen vor Ort entsprechend reagieren zu können.

(Zuständig für Anordnungen und für Überwachungsmaßnahmensind nach §§ 2 und 6 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.)

 

5. Mund-Nasen-Bedeckung in touristischen Einrichtungen

Die Bestimmungen zur Öffnung der Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken werden ebenfalls erweitert. So müssen die Bedienung in den Speiseräumen und das Personal an der Rezeption eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für das Personal an der Rezeption gilt dies nicht, soweit es sich in einem mit einer durchsichtigen Abschirmung abgesicherten Bereich befindet.

 

6. Sportbetrieb in Anlagen weiter unzulässig, Vereinsräume weiter geschlossen

Entgegen der Landesverordnung ist der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen weiterhin unzulässig. Unzulässig sind auch Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung, Arbeitseinsätze in oder auf Sportanlagen mit mehr als zwei Personen sowie Vereins- und Verbandsversammlungen. Auch sind Vereinsräume, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen zu halten. Abweichend hiervon bleibt die Öffnung von Einrichtungen und Anlagen für den Publikumsverkehr unter Beachtung und Einhaltung der Infektionsschutzregeln für den Individualsport unter freiem Himmel, bei dem die Kontaktbeschränkung und der Mindestabstand entsprechend der Landesverordnung eingehalten werden können, zu Freizeit- und Trainingszwecken, zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen zulässig, soweit der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt abweichend hiervon für Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder erst ab dem 1. Juni 2020.

 

Ergänzung vom 20.05.2020:

 

Aktuelle Regelungen zur Vereinstätigkeiten einschließlich sportlicher Betätigung

 

Grundsätzlich sind für den Publikumsverkehr Einrichtungen und Angebote von Vereinen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen weiterhin geschlossen. Dies gilt ebenso für sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und –angebote sowie Sportanlagen. Unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sowie die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m  können Vereinsmitglieder Tätigkeiten auf dem Vereinsgelände ausführen (z.B. Rasenmähen, Reinigungsarbeiten und eingeschränkt  sportliche Betätigung). Vereinsversammlungen sind nicht zulässig, da es sich hierbei um Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen handelt, welche verboten sind.

Seit dem 04.05.2020 können abweichend von vorgenannter Grundregelung Einrichtungen und Anlagen für den Publikumsverkehr zur Ausübung von Individualsport unter freiem Himmel zu Freizeit- und Trainingszwecken geöffnet werden. Voraussetzung der Öffnung und somit Nutzung der Einrichtungen und Anlagen zur Ausübung des Individualsports ist das Vorliegen der ausdrücklichen Zustimmung des Trägers der Einrichtung oder Anlage. Ist Träger der Anlage oder Einrichtung eine Kommune, steht die Öffnung in deren Ermessen.  

Individualsportarten sind nur solche Sportarten, bei welchen die Kontaktbeschränkung und der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können, also kontaktfreie Sportarten. Zu den Individualsportarten zählen beispielsweise Rudern, Segeln, Kanu und Kajak, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Minigolf, Reiten, auch Hundesport und ähnliche Sportarten. Nicht gestattet sind jegliche Mannschaftssportarten.

Ab dem 01.06.2020 können Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und –angebote,  soweit in geschlossenen Räumen,  öffnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Allgemeinverfügung des Landkreises Nr. 5/2020 vom 14.05.2020  aufgehoben wird.

Nach Aufhebung der Allgemeinverfügung sind alle unter § 12 Abs. 4 der Thüringer Verordnung vom 12.05.2020 aufgeführten Aktivitäten möglich.

Grundsätzlich sind die Hygienevorschriften zu beachten. Ein Schutzkonzept ist zu erstellen und vorzuhalten.

 

 

Landrat Hans-Peter Schmitz erklärt hierzu: „Angesichts unserer angespannten Corona-Lage ist es unsere Aufgabe, mit Augenmaß zielgerichtet Stellschrauben zum Schutz unserer Bevölkerung anzuziehen. Im Gegenzug aber wollten wir die Lockerungen der jüngsten Landesverordnung auch weitestgehend unseren Bürgerinnen und Bürgern sowie unseren Unternehmen aus Gastronomie und Tourismus ermöglichen. Im Ergebnis haben wir nach einem intensiven Abwägungsprozess das vorliegende Schutzkonzept erarbeitet. Der Freistaat Thüringen ordnete allerdings darüber hinaus eine Schließung der Gaststätten im Innenbereich an. Ich bitte unsere Bürgerinnen und Bürger eindringlich, die Maßnahmen des Infektionsschutzes zu befolgen. Damit verbinden wir alle den Wunsch, die Coronavirus-Pandemie wirkungsvoll zu bekämpfen und die Lage in unserem Heimatlandkreis schnellstmöglich zu entspannen.“

 

Sachstand Massentest Mitarbeiter „Gesundheitscampus“

Dem Landratsamt Sonneberg liegen gegenwärtig rund 150 Laborergebnisse der ab 11. Mai 2020 von der mobilen Abstrichstelle des DRK durchgeführten Massentestung der Beschäftigten des „Gesundheitsquartiers“ Sonneberg vor, die Bewohner des Landkreises Sonneberg betreffen. Bislang sind alle Ergebnisse dieser Testreihe negativ.

 

Bundeswehr unterstützt Kontaktpersonennachverfolgung

Über das Kreisverbindungskommando unterstützt die Bundeswehr das Gesundheitsamt des Landkreises Sonneberg beginnend ab dem 18. Mai 2020 mit einem fünfköpfigen Team im Bereich der Kontaktpersonennachverfolgung. Vorausgegangen war ein entsprechender Antrag des Landkreises, der zügig positiv beantwortet wurde. Für die schnelle Reaktion dankt der Landkreis Sonneberg dem Landeskommando Thüringen ausdrücklich.

 

Coronavirus-Tagesmeldung

 

14.05.

13.05.

12.05.

11.05.

10.05.

09.05.

08.05.

07.05.

Infektionen*

170

168

164

158

155

153

146

138

Fälle je

100.000

Einwohner

291

288

281

271

265

262

250

236

genesen

64

62

60

60

60

60

56

54

verstorben**

12

12

11

11

10

10

10

7

 

Inzidenz (Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen je 100.000 Einwohner):

65,06

 

* SARS-CoV-2-Infektionen im Landkreis Sonneberg insgesamt, Tagesstand jeweils um 12:00 Uhr

** Todesfälle, bei denen eine Infektion vorlag. Es wird hiermit keine Aussage zur Todesursache gemacht.

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