Landratsamt Sonneberg erlässt neue Allgemeinverfügung Nr. 6/2020 zur Isolation von Verdachtspersonen

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Symptomatische Verdachtspersonen müssen bei Test automatisch in Quarantäne

 

Sonneberg, 11. Juni 2020 – Das Landratsamt Sonneberg hat eine Allgemeinverfügung erlassen, welche die automatische häusliche Quarantäne von Verdachtspersonen mit Anzeichen einer COVID-19-Erkrankung im Zuge ihrer Abstrichtestung anordnet. Die Regelung tritt ab 12. Juni 2020 in Kraft. Sie schließt nach bayerischem Vorbild das Zeitfenster, in dem symptomatische Personen sich bis zum Vorliegen ihres Testergebnisses bislang frei bewegen und somit potentiell andere Menschen anstecken konnten.

 

Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für asymptomatische Personen, die im Rahmen von intensiven Testreihen in medizinischen oder sozialen Einrichtungen von der mobilen Abstrichstelle getestet werden. Auch bleiben die klaren, bestehenden Regelungen der jeweils gültigen Landesverordnung für Kontaktpersonen und die Quarantäneanordnungen des Gesundheitsamtes für Kontaktpersonen hiervon unberührt.

 

Auf Grundlage der ergänzenden Allgemeinverfügung ist jede ansteckungsverdächtige Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Anordnung beziehungsweise Durchführung eines Tests bis zur Vorlage des Ergebnisses in Isolation zu begeben. Bis zur Mitteilung des Testergebnisses muss der potentiell COVID-19-Erkrankte strenge Kontaktverbote und Hygieneregelungen einhalten. Die Verdachtsperson darf sich nicht außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhalten und muss Kontakte zu anderen Personen vermeiden. Besuche von Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, sind untersagt. Gestattet ist hingegen der zeitweise alleinige Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons. Auch darf die betroffene Person auf dem Weg zur Testung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen. Verdachtspersonen, die einen Haushalt mit weiteren Personen teilen, müssen eine räumliche und zeitliche Trennung sicherstellen, zum Beispiel bei der Mahlzeiten-Einnahme.

 

Die Verdachtspersonen werden vom Gesundheitsamt, dem Arzt oder dem Berater vor der Testung über die Verpflichtung zur Quarantäne informiert. Wird von einem Arzt eine Testung im Rahmen eines Hausbesuchs oder in der Praxis vorgenommen, so ist die Verdachtsperson durch diesen bei der Testabnahme über die Verpflichtung zur Isolation zu informieren. Sollte während der Isolation eine gesundheitliche Verschlechterung auftreten, muss die betroffene Person dies vorab den versorgenden Einrichtungen beziehungsweise dem Rettungsdienst telefonisch melden.

 

Im Falle eines positiven Testergebnisses bleibt die häusliche Quarantäne aufrechterhalten und das Gesundheitsamt leitet fallspezifisch weitere Maßnahmen ein. Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses wird dies der Verdachtsperson unverzüglich mitgeteilt und die angeordnete Isolation endet. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für die unter Quarantäne stehenden Kontaktpersonen. Deren Anordnungen des Gesundheitsamtes bleiben auch bei negativem Testergebnis weiter bestehen.

 

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Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Do, 11. Juni 2020

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