Pressemitteilung des Landratsamtes Sonneberg zur Handhabung von Veranstaltungen

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Hinweise zur Handhabung von Veranstaltungen

 

Sonneberg, 22. Juni 2020 – Im Zuge der seit 13. Juni 2020 geltenden Thüringer Corona-Grundverordnung ist die Durchführung nicht öffentlicher Veranstaltungen sowie privater oder familiärer Feiern grundsätzlich wieder erlaubt. Die Durchführung von öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen – wie zum Beispiel Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals und ähnlichen – ist weiterhin grundsätzlich untersagt. Das Rechts- und Ordnungsamt des Landkreises Sonneberg gibt im Folgenden Hinweise zur korrekten Handhabung von Veranstaltungen.

 

Durchführung von nicht öffentlichen Veranstaltungen sowie von privaten oder familiären Feiern

 

Die Durchführung nicht öffentlicher Veranstaltungen sowie privater oder familiärer Feiern ist grundsätzlich wieder erlaubt. Zur Unterscheidung: Bei nicht öffentlichen Veranstaltungen bzw. privaten oder familiären Feiern steht der Kreis der Teilnehmer in aller Regel vor der Veranstaltung fest – zum Beispiel weil es  aufgrund persönlicher Einladungen einen festgelegten Personenkreis gibt. In jedem Fall hat die Öffentlichkeit keinen Zutritt und dem Veranstalter sind die teilnehmenden Personen namentlich bekannt. Im Gegensatz hierzu sind die teilnehmenden Personen bei öffentlichen Veranstaltungen vor der Veranstaltung nicht bekannt und es hat grundsätzlich jedermann Zutritt.

 

Nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern sind dem Gesundheitsamt des Landkreises Sonneberg entsprechend der Landesverordnung anzuzeigen, wenn in geschlossenen Räumen mehr als 30 Personen bzw. unter freiem Himmel mehr als 75 Personen teilnehmen. Einer Genehmigung bedarf es nicht.

 

Die Anzeige der Veranstaltung bzw. Feier muss mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn beim Gesundheitsamt Sonneberg vorliegen. Dazu ist das entsprechende Formular „Anzeige einer privaten/familiären Feier/nicht öffentlichen Veranstaltung“ zu verwenden, das auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg zur Verfügung steht.

 

Entsprechend der Landesverordnung sind auch bei nicht öffentlichen Veranstaltungen sowie privaten oder familiären Feiern geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person zu veranlassen. Im eigenen Interesse und im Interesse der Gäste sind insbesondere folgende Infektionsschutzregeln zu beachten:

  • regelmäßige Belüftung in geschlossenen Räumen
  • Ausschluss von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder sonstigen Erkältungssymptomen (zum Beispiel Husten, Schnupfen, Fieber, Halsschmerzen, Geschmacks- und Geruchsverlust, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Hautausschlag, Bauchschmerzen, Durchfall etc.),
  • Händewaschen und Desinfizieren der Hände ist zu ermöglichen,
  • Einhalten der Husten- und Niesetikette,
  • Rücksichtnahme (zum Beispiel durch Einhalten des Abstandes, der Husten- und Niesetikette, Beachtung der sonstigen Infektionsschutzregeln etc.) gegenüber Personen, die zu Risikogruppen gehören (unter anderem ältere Personen ab etwa 60 Jahren, Raucher, stark adipöse Personen, Personen mit Vorerkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Lungenerkrankungen, chronische Lebererkrankungen, Diabetes mellitus, Krebserkrankungen, sowie Personen mit geschwächtem Immunsystem),
  • Ausschluss von Personen, die sich nicht an die Infektionsschutzvorkehrungen halten,
  • nach Möglichkeit Einhaltung des Abstandes von 1,50 Metern
  • Verzicht auf Händeschütteln und Umarmungen.

 

Für den Fall, dass ein Buffet angeboten wird, wird von einer Selbstbedienung abgeraten.

 

Zudem ist die Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen von der verantwortlichen Person zu gewährleisten. Sofern hierfür eine Teilnehmerliste verwendet wird, ist diese für die Dauer von vier Wochen vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter sicher aufzubewahren.

 

Finden private Veranstaltungen sowie private und familiäre Feiern in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben statt, ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Sonneberg Nr. 6/2020 zu beachten. Sind andere Räume der Gaststätte/des Beherbergungsbetriebs weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet, so ist eine Mund-Nase-Bedeckung von den Teilnehmern der privaten Veranstaltung zu tragen, sobald sie den Raum verlassen, der für die Feier zur Verfügung gestellt wird.

 

Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen

 

Die Durchführung von Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfesten, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals und ähnlichen, öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen ist weiterhin grundsätzlich untersagt.

 

Bei öffentlichen Veranstaltungen sind die teilnehmenden Personen vor der Veranstaltung nicht bekannt. Es hat grundsätzlich jedermann Zutritt. Im Gegensatz hierzu steht bei nicht öffentlichen Veranstaltungen bzw. privaten Feiern der Kreis der Teilnehmer vor der Veranstaltung fest. Die Öffentlichkeit hat keinen Zutritt und dem Veranstalter sind die teilnehmenden Personen namentlich bekannt.

 

Die Thüringer Corona-Grundverordnung geht von einem grundsätzlichen Verbot öffentlicher Veranstaltungen aus. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei derlei Veranstaltungen um solche handelt, bei denen die relevanten Verhältnisse in der Regel geeignet sind, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern.

 

In Einzel- bzw. Ausnahmefällen kann beim Gesundheitsamt Sonneberg unter Nutzung des Formulars „Antrag auf Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung“ für eine öffentliche Veranstaltung eine Erlaubnis beantragt werden, das ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises steht. Die Anzeigepflicht für öffentliche Veranstaltungen/Vergnügungen gegenüber den Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz bleibt davon unberührt.

 

Bei den ausnahmsweise genehmigungsfähigen öffentlichen Veranstaltungen sind die allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln zu beachten. Es ist ein Infektionsschutzkonzept entsprechend der Landesverordnung zu erstellen und mit dem Antrag auf Erlaubnis beim Gesundheitsamt des Landkreises Sonneberg einzureichen. Für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Konzeptes ist eine verantwortliche Person zu benennen. Die verantwortliche Person hat die Kontaktdaten von Gästen, Besuchern und sonstigen anwesenden Personen zur Kontaktnachverfolgung zu erfassen.

 

Die oben genannten Formulare zur Anzeige einer privaten, nicht öffentlichen Veranstaltung sowie zur Beantragung der Erlaubnis einer öffentlichen Veranstaltung finden Interessierte nebst weiteren Hinweisen unter www.kreis-sonneberg.de/buergerservice/download/rechts-und-ordnungsamt.

 

Für weitere Fragen steht das  Gesundheitsamt des Landratsamtes Sonneberg

unter der Telefonnummer 03675/871-247 gern zur Verfügung.

 

Das TMASGFF hat eine Branchenregelung für Messen, Märkte, Ausstellungen und öffentliche Veranstaltungen (Stand 04.08.2020) veröffentlicht. Darin wird u.a. auch auf das Erfordernis einer (schriftlichen) Genehmigung des Gesundheitsamtes als der gemäß § 12 Abs. 2der 2. ThürSARS-CoV-2-Ifs-Grundverordnung zuständigen Behörden hingewiesen.

 

Diese Branchenregelung finden Sie nachstehend ebenfalls zum Download.

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