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Landkreis Sonneberg hebt Allgemeinverfügung Nr. 7/2020 auf

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Landkreis Sonneberg hebt Allgemeinverfügung Nr. 7 auf

 

Beschäftigte in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Einzelhandel, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Behörden sind nicht mehr zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.

 

Sonneberg, 24. Juli 2020Das Infektionsgeschehen mit dem neuartigen Coronavirus im Landkreis Sonneberg hat sich in den vergangenen Wochen erfreulicherweise entspannt. Die Inzidenz – sprich die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb eines Sieben-Tage-Zeitraums – bewegt sich seit Ende Juni im einstelligen Bereich bzw. gar bei null.

 

In Reaktion auf diese Entwicklung hebt der Landkreis Sonneberg die Allgemeinverfügung Nr. 7 mit Wirkung zum 25. Juli 2020 auf. Sie verpflichtete neben Kunden auch das Personal in allen Geschäften sowie in Gebäuden und geschlossenen Räumen öffentlich zugänglicher Bereiche mit Publikumsverkehr zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und galt explizit auch für das Servicepersonal von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

 

Mit der Aufhebung der Allgemeinverfügung entfällt für das Personal des Einzelhandels, von Gastwirtschaften, Hotels oder auch von Behörden die so genannte Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen, die nunmehr nur noch empfohlen wird.

 

Die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung bleiben hiervon unberührt. Dies gilt insbesondere für die verpflichtende Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr sowie in Geschäften mit Publikumsverkehr, wo die Kunden weiterhin zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgefordert sind.

 

Die Allgemeinverfügung Nr. 7 des Landkreises Sonneberg galt seit dem 13. Juni 2020 und erweiterte die Regelungen der Thüringer Corona-Grundverordnung. Sie wurde in Kraft gesetzt, weil der Landkreis aufgrund der hohen Betroffenheit der Region in Erweiterung der Landesregelungen zur Durchsetzung eines schärferen Eindämmungs- und Schutzkonzepts verpflichtet war. Die Zurücknahme dieses regionalen Schutzkonzeptelements hatte der Landkreis bei den oberen Fachaufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt. Sollte sich die Lageentwicklung vor Ort wieder verschärfen, würde der Landkreis die Wiedereinführung der Allgemeinverfügung Nr. 7 ins Auge fassen.

 

Landrat Hans-Peter Schmitz erklärt hierzu: „Wir haben es gemeinsam geschafft, das Infektionsgeschehen in unserem Heimatlandkreis zu entspannen. Deshalb kann das Landratsamt als untere Gesundheitsbehörde die besonderen Infektionsschutzmaßnahmen ein Stück weit zurücksetzen. Ich betone aber, dass die Bestimmungen der Landesverordnung selbstverständlich weiterhin gelten. Bitte schützen Sie weiter sich und andere, damit wir möglichst alle gesund bleiben und unsere Behörde nicht wieder zum Ergreifen schärferer Schutzkonzepte aufgefordert ist.“

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Do, 23. Juli 2020

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