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Neue Allgemeinverfügung Nr. 9/2020 im Landkreis Sonneberg wegen erhöhtem Infektionsgeschehen

 

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Landkreis Sonneberg in Corona-Stufe gelb:

Behörde ist zum Ergreifen erweiterter Hygieneschutzbestimmungen verpflichtet

 

Sonneberg, 28. Oktober 2020 – Im Landkreis Sonneberg hat die Inzidenz – sprich die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – den Schwellenwert von 35 überstiegen. In Folge befindet sich der Kreis in der Corona-Warnstufe „gelb“. Entsprechend der Vorgaben der Thüringer Landesverordnung ist das Landratsamt Sonneberg verpflichtet, umgehend erweiterte Schutzmaßnahmen zu erlassen. Der Landkreis Sonneberg hat daher die Allgemeinverfügung Nr. 9-2020 auf den Weg gebracht, deren Regelungen die Infektionsschutzbestimmungen des Freistaates Thüringen im Kreisgebiet erweitern.

 

Gemäß der Leitlinien der Thüringer Corona-Strategie für die Stufe „gelb“ setzt der Landkreis bei seinen zusätzlichen Maßnahmen vor allem auf eine Teilnehmerbeschränkung bei Veranstaltungen sowie auf eine erweiterte Maskenpflicht. Abweichend bzw. ergänzend zur geltenden Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung gelten im Landkreis Sonneberg folgende Bestimmungen:

 

Teilnehmerbeschränkung bei Veranstaltungen

Nicht öffentliche Veranstaltungen und private oder familiäre Feiern und Vergnügungen mit mehr als 15 Teilnehmern sind untersagt. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Veranstaltungen unter freiem Himmel, einem privaten Raum, einer Gaststätte oder in einem sonstigen Raum durchgeführt werden.

 

An öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. An öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen nicht mehr als 250 Personen teilnehmen.

 

Die allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln der Thüringer Grundverordnung bleiben hiervon jeweils unberührt. Ausgenommen von den Verboten sind unter anderem Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes oder auch berufliche und betriebliche Veranstaltungen unter Wahrung des Hygieneschutzes.

 

Erweiterte Maskenpflicht

Über die Bestimmungen der Thüringer Grundverordnung hinaus wird durch die Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erweitert. Sie gilt im öffentlichen Raum überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, sofern es sich hier nicht um Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts handelt.

 

Dies gilt für alle öffentlichen Gebäude sowie für Räume in Gebäuden mit Publikumsverkehr. Eingeschlossen sind öffentlich zugängliche Bereiche von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, in denen Kunden und Personal mit Ausnahme der am Tisch sitzenden Gäste Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Auch beim Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 

Die Maskenpflicht gilt insbesondere auch in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen wie Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, in medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen.

 

Auch beim Betreten und dem Aufenthalt in Sportstätten muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern man gerade nicht aktiv Sport ausübt.

 

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht zuletzt auch für Beschäftigte in Geschäften, dem öffentlichen Personennahverkehr und öffentlich zugänglichen Bereichen, sofern sie sich nicht in einem mit einer Abschirmung abgesicherten Bereich befinden.

 

Nächtliche Sperrstunde in der Gastronomie

Für Gastronomiebetriebe gilt eine Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr.

 

Geltungsbereich

Neben der Allgemeinverfügung gelten die Bestimmungen der Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf weiteres bis einschließlich zum 30. November 2020. Sie wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Sonneberg fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.

 

 

 

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Landkreis Sonneberg in Corona-Stufe gelb: 

Sportveranstaltungen ab sofort ohne Zuschauer

 

Sonneberg, 28. Oktober 2020 – Aufgrund des Überschreitens des Inzidenz-Schwellenwertes von 35 im Landkreis Sonneberg greift der Widerrufsvorbehalt der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (Paragraf 48 Absatz 3 Ziffer 2).

 

Das heißt, dass die vom Gesundheitsamt bislang erteilten Erlaubnisse zur Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern zwingend widerrufen werden müssen. Infolge finden Sportveranstaltungen im Landkreis Sonneberg aufgrund der Landesregelung bis auf weiteres verpflichtend ohne Zuschauer statt.

 

Wir bitten alle Sportveranstalter, Vereine, Fans und Aktive um Beachtung dieser thüringenweit geltenden Regelung.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

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