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Landratsamt erinnert an Quarantänepflicht von symptomatischen Verdachtspersonen

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Erinnerung: Symptomatische Verdachtspersonen müssen bei Test automatisch in Quarantäne

 

Sonneberg, 20. November 2020 – Aufgrund der Häufung von symptomatischen Covid-19-Verdachtsfällen erinnert das Landratsamt Sonneberg eindringlich an die Bestimmungen der bereits seit Juni geltenden Allgemeinverfügung Nr. 6/2020. Diese ordnet automatisch die häusliche Quarantäne von Verdachtspersonen mit Anzeichen einer COVID-19-Erkrankung im Zuge ihrer Abstrichtestung an. Die Regelung – die im Kreisgebiet nach wie vor gilt und mehr denn je strikt eingehalten werden muss – schließt nach bayerischem Vorbild das Zeitfenster, in dem sich symptomatische Personen bis zum Vorliegen ihres Testergebnisses frei bewegen und somit andere Menschen anstecken könnten.

 

Auf Grundlage der ergänzenden Allgemeinverfügung ist jede ansteckungsverdächtige Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Anordnung beziehungsweise Durchführung eines Tests bis zur Vorlage des Ergebnisses in Isolation zu begeben. Bis zur Mitteilung des Testergebnisses muss die Verdachtsperson strenge Kontaktverbote und Hygieneregelungen einhalten. Sie darf sich nicht außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhalten und muss Kontakte zu anderen Personen vermeiden. Besuche von Menschen, die nicht zum selben Haushalt gehören, sind untersagt. Gestattet ist hingegen der zeitweise alleinige Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons. Auch darf die betroffene Person auf dem Weg zur Testung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen. Verdachtspersonen, die einen Haushalt mit weiteren Personen teilen, müssen eine räumliche und zeitliche Trennung sicherstellen, zum Beispiel bei der Mahlzeiten-Einnahme.

 

Wird von einem Arzt eine Testung im Rahmen eines Hausbesuchs oder in der Praxis vorgenommen, so ist die Verdachtsperson durch diesen bei der Testabnahme über die Verpflichtung zur Isolation zu informieren.

 

Im Falle eines positiven Testergebnisses bleibt die häusliche Quarantäne aufrechterhalten und das Gesundheitsamt leitet fallspezifisch weitere Maßnahmen ein. Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses wird dies der Verdachtsperson unverzüglich mitgeteilt und die angeordnete Isolation endet. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für die unter Quarantäne stehenden Kontaktpersonen. Deren Anordnungen des Gesundheitsamtes bleiben auch bei negativem Testergebnis weiter bestehen.

 

Die Bestimmungen der Allgemeinverfügung Nr. 6/2020 gelten zudem nicht für asymptomatische Personen, die im Rahmen von intensiven Testreihen in medizinischen oder sozialen Einrichtungen von der mobilen Abstrichstelle getestet werden. Auch bleiben die Regelungen der jeweils gültigen Landesverordnung für Kontaktpersonen und die Quarantäneanordnungen des Gesundheitsamtes für Kontaktpersonen hiervon unberührt.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Fr, 20. November 2020

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