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Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sondermaßnahmen

Medieninformation

 

 

THÜRINGEN SETZT BUND-LÄNDER-BESCHLUSS MIT NEUER CORONA-SONDERVERORDNUNG UM

29.11.2020

Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterschrieben. Thüringen setzt mit dieser neuen Sonder-Verordnung die Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 um.

Die Regelungen gelten vom 1. bis 20. Dezember 2020.

Gesundheitsministerin Heike Werner: „Auf den Intensivstationen kämpfen deutschlandweit Menschen um ihr Leben. Täglich müssen mehr Patientinnen und Patienten wegen Covid-19 stationär aufgenommen werden. Weitere Einschränkungen sind daher mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen unumgänglich. Ich weiß, dass der Großteil der Menschen in Thüringen alles dafür tut, dass wir die Pandemie gemeinsam eindämmen: Sie reduzieren ihre persönlichen Kontakte, sie halten Abstand, sie lüften. An all diese Menschen geht mein ausdrücklicher Dank. Die letzten Wochen haben uns viel abverlangt und noch ist es nicht vorüber. Ich bitte Sie daher auch weiterhin: Vermeiden Sie soweit es möglich ist physische Kontakte, nehmen Sie die AHA+L-Regel ernst, halten Sie durch und helfen Sie damit die Infektionszahlen wieder zu senken.“

Die Anpassungen der Sonder-Verordnung im Überblick:

Weitergehende Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünftemit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Erweiterung der Maskenpflicht

Die Maskenpflicht wird auf die folgenden Bereiche erweitert:

  • in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht

  • an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (Die konkreten Orte werden von den Kreisen und kreisfreien Städten festgelegt.)

  • vor Einzelhandelsgeschäften und Parkplätzen

  • in Arbeits- und Betriebsstätten mit Ausnahme des Arbeitsplatzes, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann.

Beschränkungen im Groß- und Einzelhandel ab 800 Quadratmeter

Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf.

Für Einrichtungen mit mehr als 800 Quadratmeter gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2.

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.

Noch keine abschließende Entscheidung über Sonderregelungen für die Weihnachtstage und Silvester

Da die Sonderverordnung zunächst bis zum 20. Dezember befristet ist, wurde noch keine endgültige Entscheidung zur Regelungen für die Weihnachtstage und Silvester getroffen.

Die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens muss abgewartet werden. Es ist jedoch das Ziel der Landesregierung für die Tage vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 Regelungen zu erlassen, wie sie der Beschluss der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und der Bundeskanzlerin vom 25. November vorsieht: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sollen bis maximal zehn Personen möglich sein. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sollen hiervon ausgenommen.

Weitere Anpassungen

Auch die Thüringer Grundverordnung wurde entsprechend dem Bund-Länder-Beschluss um ein Instrument für zusätzliche Maßnahmen bei besonders extremen Infektionslagen ergänzt. Neben den „Eindämmungsstufen“ 35 Neuinfektionen und 50 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen je 100.000 Einwohnern, sind beim Überschreiten von 100 bzw. 200 Neuinfektionen (innerhalb von sieben Tagen je 100.000 Einwohnern) durch die zuständige kommunale Behörde nun noch striktere Maßnahmen zur Absenkung des Infektionsgeschehens zu ergreifen.

Welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden vor Ort konkret zu ergreifen sind, wird über einen zusätzlichen Erlass geregelt, der in den nächsten Tagen veröffentlicht wird.

Weitere Informationen unter: www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage

Weitere Informationen

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