Stadt auf den Bergen des Thüringer Waldes
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Landkreis Sonneberg verschärft Corona-Bestimmungen

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Landkreis Sonneberg passt Allgemeinverfügung an

 

Änderung der Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 greift ab 13. Dezember 2020

 

Sonneberg, 11. Dezember 2020 – Das Landratsamt Sonneberg passt auf Grundlage einer Änderungsverfügung mit Wirkung zum 13. Dezember 2020 einige Bestimmungen der erst kürzlich erlassenen Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 an. 

 

Die wichtigste Neuregelung betrifft die Kontaktbeschränkungen. Anstatt nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts bzw. mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, darf man sich nunmehr auch mit einer Person eines anderen Haushalts im öffentlichen Raum aufhalten. Diese Ausnahme galt bis dato nur für Kinder unter 14 Jahren.

 

Auch für die Teilnahme an Beerdigungen gibt es im Rahmen der Änderung der Allgemeinverfügung eine Lockerung. Sollte der oder die Verstorbene keinen Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandten ersten Grades haben, dürfen stattdessen Verwandte zweiten Grades an der Beerdigung teilnehmen, zum Beispiel Geschwister.

 

Eine Erweiterung der Bestimmungen der Allgemeinverfügung gibt es hingegen beim Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Bereich, welches auf Verkehrsflächen vor Tankstellen ausgedehnt wird.

 

Die Änderungsverfügung zur Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 sowie eine Lesefassung der geänderten Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de > Derzeit geltende Verordnungen und Allgemeinverfügungen.

 

Angemerkt sei, dass in den Allgemeinverfügungen der Landkreise nur solche Aspekte geregelt werden dürfen, die nicht bereits durch das Land geregelt wurden. So ergänzt die Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 die bereits geltenden Eindämmungsmaßnahmen der Thüringer Landesverordnungen.

 

Insofern gilt weiterhin der Grundsatz, dass jede Person angehalten ist, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen greifen zudem – auch im Hinblick auf die Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 – die in der Landesverordnung festgelegten Ausnahmen. So gilt die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum zum Beispiel nicht für berufliche und amtliche Tätigkeiten, für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder für die Durchführung von Versammlungen und Gottesdiensten.

 

Die geänderte Allgemeinverfügung Nr. 14-2020 ist vom 13. Dezember bis einschließlich 20. Dezember 2020 wirksam.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

 

 

ICON Änderungsverfügung AGV  Nr. 14/2020

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Warum eine wirksame Eindämmung nun unerlässlich ist

 

Sonneberg, 10. Dezember 2020 – Aufgrund der weiter dynamisch ansteigenden Corona-Infektionen im Landkreis Sonneberg ergeben sich zunehmend ernste Problemlagen. Besorgniserregend ist vor allem die Lage der regionalen Kliniken und des Rettungswesens, die an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen.

 

Die Krankenhäuser der südthüringisch-oberfränkischen Region füllen sich verstärkt mit Covid-19-Erkrankten, die aufgrund schwerer Krankheitsverläufe stationär behandelt werden müssen. Dies gilt auch für die Regiomed-Klinik in Sonneberg, die aufgrund der Lage bereits dazu übergegangen ist, einen Teil ihrer Patienten in die Regiomed-Klinik Neuhaus am Rennweg zu verlegen.

 

Die Situation der Krankenhäuser ist aufgrund der pandemischen Entwicklung regional und überregional angespannt. So kam es bereits in den zurückliegenden Tagen auch in Südthüringen und Oberfranken zu Vollmeldungen, wodurch Patienten zum Teil nicht mehr aufgenommen werden konnten. Zwar ist eine Notfallversorgung auch im Klinikum Sonneberg gegeben. Aber die Lage ist ernst und verschärft sich mit steigenden Infektionszahlen stetig.

 

Wenn es nicht gelingt, die Zahl der Covid-19-Erkrankten zu stabilisieren, droht ein Szenario, in dem sich die Kliniken der Region vom Netz abmelden müssten und neben elektiven Operationen auch schwerwiegende Akuterkrankungen – wie zum Beispiel Herzinfarkte, Schlaganfälle oder Unfallverletzungen – nicht mehr umgehend und adäquat vor Ort behandeln könnten. Es droht dann unter anderem eine Verlegung von Akutpatienten in weit entfernte Häuser und das erhebliche Risiko, keine schnelle Behandlungsmöglichkeit vor Ort anbieten zu können.

 

Auch beim Rettungsdienst ist die Lage aufgrund der Infektionslage angespannt. Die zuständigen Einheiten sind durch den Krankentransport von Covid-19-Patienten stark überlastet, so dass es zum Teil zu langen Wartezeiten kommt. Die Einhaltung der Hilfsfristen in der Notfallrettung ist stark gefährdet. Verschärft wird dies durch den hohen Zeitaufwand zur Notfallversorgung von Covid-19-Erkrankten. So müssen sich unter anderem die Rettungsdienstmitarbeiter vor dem Einsatz mit entsprechender Schutzbekleidung ausrüsten und im Anschluss eine aufwendige Desinfektion des Rettungswagens durchführen.

 

Um Abhilfe zu schaffen, hat der Landkreis Sonneberg in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Rettungsdienstzweckverband Südthüringen und seinen Durchführenden zusätzliche Bereitschaftszeiten im Krankentransport organisiert und zum Teil bereits auf die örtlichen Katastrophenschutz-Einheiten zurückgegriffen, um die Vakanzen auszugleichen und den Rettungsdienst zu unterstützen. Der Ausgleich ist jedoch nur begrenzt möglich, da die Katastrophenschutz-Einheiten im Landkreis Sonneberg schon täglich unter anderem mit der mobilen Corona-Testeinheit im Einsatz sind.

 

 

Verschärft wird die schwierige Gemengelage durch den Fakt, dass das Personal der Kliniken und Rettungsdienste durch Krankenstand und Quarantänisierungen zunehmend in personelle Engpässe geraten. Gleiches gilt im Übrigen für Arztpraxen, die für die medizinische Versorgung der Bevölkerung ebenfalls höchste Bedeutung haben.

 

Angesichts dessen gilt es mehr denn je, die weitere Ausbreitung des Coronavirus in der Region zu bremsen. Es muss zeitnah und wirksam verhindert werden, dass sich immer mehr Menschen anstecken.

 

Eine spürbare Eindämmung ist auch deshalb notwendig, um andere wichtige Bereiche unseres Zusammenlebens arbeitsfähig zu halten. Hierzu zählen zum Beispiel Lebensmittelerzeuger, landwirtschaftliche Betriebe, die Produktion, die Versorgung und der Handel lebensnotwendiger Güter, die Energie- und Wärmeversorgung, die Bereiche Trinkwasser und Abwasser, der ÖPNV, die Telekommunikation, Logistik oder auch Betreuungseinrichtungen. Auch hier führt die epidemiologische Lage vermehrt zu Problemen, weil Beschäftigte erkranken oder in Quarantäne müssen.

 

Insofern müssen die Eindämmungsverordnungen der Länder und unteren Gesundheitsbehörden endlich greifen. Dies wiederum gelingt nur, wenn die Bestimmungen ausnahmslos eingehalten werden. Ziel aller getroffenen Maßnahmen ist es, die medizinische und lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Dieses Ziel ist ernsthaft in Gefahr, wenn die Infektionen – wie seit Oktober – weiter exponentiell ansteigen.

 

„Wer glaubt, von der Corona-Pandemie im Ernstfall nicht betroffen zu sein, liegt falsch. Deshalb ist es wichtiger denn je, dass wir alle die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen strikt befolgen. Wir stehen an einer entscheidenden Schwelle der Pandemie. Wenn es uns nicht gelingt, die dynamische Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen, entstehen schwere Versorgungslücken im medizinischen und anderen Bereichen. Hinzu kommt, dass sich dann auch keinerlei Spielraum für Lockerungen ergibt – und das ausgerechnet zur Weihnachtszeit. Lassen Sie uns deshalb weiter zusammenstehen im Kampf gegen Corona“, appelliert der stellvertretende Landrat und Leiter des Krisenstabs, Jürgen Köpper.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

 

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Richtigstellung zu medialen Interpretationen der jüngsten Allgemeinverfügung

 

Sonneberg, 8. Dezember 2020 – In Reaktion auf das anhaltend dynamische Infektionsgeschehen im Landkreis Sonneberg ist das Landratsamt im Rahmen der Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung dazu verpflichtet, verschärfte außerordentliche Eindämmungsmaßnahmen zu erlassen. Umgesetzt wird dies in Form der Allgemeinverfügung Nr. 14-2020, die ab morgen in Kraft tritt. Ziel der Maßnahme ist es, die Infektionszahlen zu senken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

 

Widersprechen muss das Landratsamt einigen medialen Interpretationen zu den Bestimmungen, wonach im Landkreis Sonneberg nunmehr der „strengste Lockdown der Region“ und darüber hinaus gelte. Diese Wertung ist aus Sicht der Verwaltung nicht gerechtfertigt.

 

So wurde im Kreis Sonneberg bewusst keine Ausgangssperre ausgesprochen, wie im Nachbarlandkreis Hildburghausen. Hier ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Grundstücks nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Im Landkreis Sonneberg darf sich dagegen jedermann weiterhin frei in der Öffentlichkeit bewegen – wenn auch nur alleine. Kinder unter 14 Jahren dürfen sich mit einer Person aus einem anderen Haushalt im öffentlichen Raum aufhalten. Auch gilt im Kreis Sonneberg keine nächtliche Ausgangssperre, wie dies für besonders betroffene Regionen in Bayern festgelegt wurde. Bewusst hat der Landkreis Sonneberg in seiner neuen Allgemeinverfügung auch nicht Versammlungen oder Gottesdienste verboten und auch Schulen sowie Kindergärten grundsätzlich offen gehalten. Auch hier sind die Bestimmungen also deutlich weniger streng als zum Beispiel im Kreis Hildburghausen.

 

Die Eindämmungsmaßnahmen der Allgemeinverfügung Nr. 14-2020 sind harte Eingriffe in unser aller Zusammenleben. Aber sie sind nicht die strengsten Regelungen in der Region. Die Zusatzregelungen sind notwendig und angemessen, um die diffuse Infektionslage im Landkreis in den Griff zu bekommen. Deshalb bittet das Landratsamt eindringlich um Verständnis und um Einhaltung aller Regelungen. Gleichzeitig dankt die Kreisbehörde der großen Mehrheit der Menschen in unserem Landkreis, die bereits jetzt alle Regeln berücksichtigen und so weitere Ansteckungen verhindern.

 

Die Allgemeinverfügung Nr. 14-2020 tritt am 9. Dezember in Kraft und gilt befristet zunächst bis einschließlich 20. Dezember 2020. Inhaltlich folgt sie den Leitlinien des Erlasses des Thüringer Gesundheitsministeriums über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen für Stufe 5 (Inzidenz über 200). Sie erweitert die Bestimmungen der Thüringer Landesverordnungen, die parallel weiter gelten. Die Allgemeinverfügung Nr. 14-2020 wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Sonneberg fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

 

 

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Landkreis Sonneberg verschärft Corona-Bestimmungen

 

Allgemeinverfügung Nr. 14/2020 tritt ab 9. Dezember 2020 in Kraft

 

Sonneberg, 7. Dezember 2020 – Das Infektionsgeschehen im Landkreis Sonneberg bleibt hoch dynamisch. So liegt die Inzidenz – sprich die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen – seit dem 21. November konstant über 200 und seit dem 25. November gar durchweg über 300. Aufgrund der verschärften Lage ist das Landratsamt Sonneberg gemäß der Bestimmungen der Thüringer Infektionsschutz-Grundverordnung verpflichtet, nochmals erweiterte Schutzmaßnahmen zu erlassen. Der Landkreis Sonneberg hat daher die Allgemeinverfügung Nr. 14-2020 auf den Weg gebracht, deren Regelungen die Infektionsschutzbestimmungen im Kreisgebiet abermals erweitern. Ziel der Maßnahmen ist es, die Infektionszahlen zu senken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am 9. Dezember in Kraft und gilt befristet zunächst bis einschließlich 20. Dezember 2020. Inhaltlich folgt sie den Leitlinien des Erlasses des Thüringer Gesundheitsministeriums über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen für Stufe 5 (Inzidenz über 200). Abweichend bzw. ergänzend zu den Thüringer Landesverordnungen gelten im Landkreis Sonneberg folgende Bestimmungen:

 

Im öffentlichen Raum nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts

Die Kontaktbeschränkungen werden dahingehend verschärft, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt ist bzw. mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Einzige Ausnahme sind Kinder unter 14 Jahren, die sich mit einer Person aus einem anderen Haushalt im öffentlichen Raum aufhalten dürfen. An Beerdigungen dürfen nur der Ehegatte bzw. der Lebenspartner sowie Verwandte ersten Grades des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen. Bei standesamtlichen Trauungen dürfen nur die Eheschließenden, der Standesbeamte, die Trauzeugen und die Kinder der Eheschließenden bzw. zum Haushalt der Eheschließenden zugehörige Personen teilnehmen.

 

Untersagung von Veranstaltungen und Angeboten

Über das grundsätzliche Veranstaltungsverbot hinaus sind auch Spezialmärkte, Messen und Ausstellungen untersagt. Hiervon ausgenommen sind Wochenmärkte. Zusätzlich sind sämtliche Angebote und Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, untersagt. Hierzu zählen:

  • Tagungs- und Veranstaltungsräume, Vereinsräume,

  • Museen und Stadtführungen,

  • Sporthallen, ausgenommen für medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,

  • Sport- und Spielplätze,

  • Bibliotheken,

  • zoologische und botanische Gärten auch im Außenbereich sowie Tierparks,

  • Volkhochschulen, Musikschulen, Fort- und Weiterbildungsstätten,

  • Schwimm- Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, auch für den Schwimmunterricht, Trainings- und Wettkampfbetrieb,

  • Jugendhäuser und Jugendclubs,

  • Clubs, Bars, Diskotheken,

  • Eishallen,

  • Ballettschulen und ähnliches,

  • Ausbildung in Gruppen auf Reiterhöfen und

  • Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe.

Auch der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt weiter untersagt. Zudem sind Angebote der Jugendarbeit geschlossen.

 

Besuchsverbote in Kliniken und Reha-Einrichtungen

Besuche in Krankenhäusern sowie in vergleichbaren Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sind untersagt. Ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize. In stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe ist höchstens ein zu registrierender Besucher je Patient oder Bewohner täglich für maximal bis zu zwei Stunden zulässig.

 

Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol im öffentlichen Bereich

Die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke sind ganztägig außerhalb von Läden und Geschäften im öffentlichen Bereich untersagt. Dies gilt insbesondere in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, auf Parkdecks, in Parkgaragen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.

 

Geltung weiterer Vorschriften

Die Allgemeinverfügung Nr. 14-2020 erweitert die Bestimmungen der Thüringer Landesverordnungen, die parallel weiter gelten. Zuwiderhandlungen gegen die  Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie tritt am 9. Dezember in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich 20. Dezember 2020 wirksam. Die Allgemeinverfügungen des Landkreises Sonneberg Nr. 11/2020 und 13/2020 treten mit Wirkung der neuen Allgemeinverfügung außer Kraft. Sie wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Sonneberg fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

 

 

 

 

 

Weitere Meldungen

Verkehrsbehinderungen

Die L1148 zwischen Steinach und Lauscha (Göritzmühle) wird vom 18.03.2024 bis voraussichtlich ...

Öffnungszeiten des Wertstoffhofes

 Der Wertstoffhof im Bauhof, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg ist wie folgt ...