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Landkreis Sonneberg legt Orte mit erweiterter Maskenpflicht fest

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Orte für erweiterte Maskenpflicht festgelegt

 

 

Schild Maskenpflicht

Allgemeinverfügung Nr. 16/2020 greift ab 18. Dezember 2020

 

Sonneberg, 16. Dezember 2020 –  Gemäß der Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung gilt eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese greift unter anderem auch an festgelegten und gekennzeichneten öffentlichen Plätzen mit Publikumsverkehr unter freiem Himmel, an denen sich Personen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Diese Orte müssen durch die Thüringer Landkreise festgelegt und gekennzeichnet werden.

 

Dieser Pflichtaufgabe kommt das Landratsamt Sonneberg in enger Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nach. Auf Grundlage der Allgemeinverfügung Nr. 16/2020 wurden gemeinsam folgende Orte festgelegt, an denen im Kreisgebiet zusätzlich zu den weiterhin geltenden Bestimmungen der Landesverordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss:

 

In Sonneberg: Piko-Platz, Bahnhofsplatz, Marktplatz, Hanns-Arthur-Schönau-Platz, Bismarckstraße (im Bereich der zentralen Abstrichstelle vom Kreuzungsbereich zur Coburger Allee bis zum Kreuzungsbereich zur Gustav-König-Straße)

 

In Neuhaus am Rennweg: Gelände des Wertstoffhofes (Kirchweg 2), Marktplatz und Vorplatz Kulturhaus Neuhaus am Rennweg (ab Abzweig Sonneberger Straße bis Marktstraße 3 und bis Eisfelder Straße 5), Außengelände Bahnhofstraße 8 – 10

Ortsteil Steinheid: Marktplatz, Außenbereich Markt 7 und Markt 8

Ortsteil Lichte: Marktplatz, Außenbereich Saalfelder Straße 4

Ortsteil Piesau: Dorfplatz

 

In Lauscha: Hüttenplatz

 

In Steinach: Marktplatz

 

Außerdem: im Bring- und Abholbereich vor allen Schulen und Kindertageseinrichtungen, auf den Freiflächen vor allen Kirchen, unter freiem Himmel auf allen Wochenmärkten, beim Betreten und Aufenthalt auf den Verkehrsflächen der Tankstellen, beim Betreten und Aufenthalt von entsprechend beschilderten Haltestellenbereichen, Busbahnhöfen und Bahnhöfen (einschließlich der Bahnsteige)

 

Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht zulässig.

 

Damit die Bürgerinnen und Bürger auf die örtlich geltende zusätzliche Maskenpflicht hingewiesen werden, erfolgt eine Kennzeichnung der festgelegten Orte mit entsprechenden Schildern und Aufklebern. Selbige werden durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes, seiner Kreisstraßenmeisterei sowie der Stadt- und Gemeindeverwaltungen und ihrer Bauhöfe vor Inkrafttreten angebracht. In diesem Zusammenhang dankt der Landkreis ausdrücklich den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Unterstützung bei der praktischen Umsetzung dieser Pflichtaufgabe.

 

Die Allgemeinverfügung Nr. 16/2020 tritt am 18. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis auf weiteres. Sie wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Sonneberg fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft. Zuwiderhandlungen gegen die Verfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können entsprechend geahndet werden. Insofern sind die Bürgerinnen und Bürgern dringend gebeten, die erweiterte Maskenpflicht auf den gekennzeichneten Plätzen und Orten einzuhalten.

 

Allgemeine Bestimmungen zur Maskenpflicht gelten uneingeschränkt weiter

Die Allgemeinverfügung Nr. 16/2020 ergänzt die bereits geltenden Regelungen der Thüringer Landesverordnungen, deren Bestimmungen – unter anderem zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – weiterhin gelten und ebenfalls dringend eingehalten werden müssen.

 

So muss eine Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend bei der Benutzung von Fahrzeugen des Personenverkehrs wie Bahnen, Straßenbahnen oder Bussen sowie in Taxifahrzeugen getragen werden. Weiterhin gilt die allgemeine Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikums- bzw. Besuchsverkehr besteht – darunter in allen Ladengeschäften.

 

Auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen sowie in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten (mit Ausnahme des Arbeitsplatzes) muss die Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicher eingehalten werden kann. Und auch bei Versammlungen, bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken sowie bei Veranstaltungen von politischen Parteien gilt Maskenpflicht. Eine Kennzeichnung dieser Verpflichtung erfolgt laut Landesverordnungen nicht.

 

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht befreit. Auch Menschen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht befreit. Dies ist im Falle einer Kontrolle in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

 

Übersicht Orte mit erweiterter Maskenpflicht

 

Allgemeine Bestimmungen zur Maskenpflicht

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Mi, 16. Dezember 2020

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