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Neue Bedingungen für die Notbetreuung in Schulen und Kindergärten ab 11.01.2021

FAQ - Antworten auf häufig gestellte Fragen

 

Nachfolgend stellen wir Antworten des Thüringer Bildungsministeriums auf häufig gestellte Fragen zur Notbetreuung zur Verfügung.

 

Neue Informationen werden fortlaufend angepasst. Auf Grund der dynamischen Nachrichtenlage bitten wir Sie, auch weitere offizielle Informationskanäle im Blick zu behalten.

Notbetreuung

  • Wo findet Notbetreuung statt?

Notbetreuung wird an Schulen für die Klassenstufen 1 bis 6, an Förderschulen (alle Jahrgänge) sowie in der Kindertagesbetreuung gewährleistet.

  • Wann findet Notbetreuung statt?

Die Zeiten der Notbetreuung können aus personellen und/oder organisatorischen Gründen vom regulären Betreuungsumfang der Einrichtung abweichen. Eine Anmeldung zur Notbetreuung in den Einrichtungen ist erforderlich.

  • Für wen wird Notbetreuung angeboten?

Ab 11. Januar 2021 bis zum Wiedereinstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen eine Betreuung für alle Kinder angeboten, deren Personensorgeberechtigte

1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung dieser Tätigkeit im Home-Office unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und

2. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

    • in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung

    • in Bereichen von erheblichen öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs) gehören.

Die Notbetreuung steht darüber hinaus offen, wenn diese zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Personensorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht.

  • Wie weise ich meinen Bedarf nach?

Als Nachweis benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers. Bitte nutzen Sie das landeseinheitliche Antragsformular.

  • Welche Einschränkungen gibt es?

Eine Notbetreuung kann nicht stattfinden, wenn die Einrichtung oder Schule vom Gesundheitsamt wegen positiver Corona-Fälle für die Zeit der Kontaktnachverfolgung geschlossen wird. Im Übrigen kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden.

Planmäßige Schließungen der Einrichtungen, insbesondere zwischen den Feiertagen zum Jahreswechsel, bleiben bestehen, d. h. auch hier findet in dem vorab angekündigten Zeitraum keine Notbetreuung statt.

 

Aktuelle Informationen zum Thema Corona und Kindertagesbetreuung finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite des Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport: https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus/kita/ .

Weitere Informationen

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