Stadt auf den Bergen des Thüringer Waldes
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Thüringer Corona-Sonderverordnung mit zusätzlichen Maßnahmen bis 19.02.2021 verlängert

Am 02.02.2021 wurde die Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen sowie eine Lesefassung der SonderVO erlassen.

 

Neben der Änderung der QuarantäneVO wurden sowohl die SonderVO als auch die GrundVO verlängert. Hintergrund ist unter anderem die erst am 10. Februar 2021 stattfindende MPK.

 

Wie bereits angekündigt wurde auch die Regelung zu den qualifizierten Gesichtsmasken angepasst. In den Bereichen, in denen qualifizierte Gesichtsmasken vorgeschrieben sind, muss diese Qualifizierung Mindestbestimmungen genügen. Wir können daher in TH nur solche Masken zulassen, die auch rechtskonform in Verkehr gebracht werden dürfen. Das geht momentan nur nach:

-              PSA-VO (Atemschutzmasken, EU),

-              MPG (OP-Masken, EU),

-              MedBVSV (sog. CPA-Masken, auch Medizinprodukte, DEU) à bis zum Ende der Pandemie,

-              SchutzmV (vom 14.12.2020, BMG, DEU) à bis zum Ende der Pandemie.

 

Die Declaration of conformity bezieht sich lediglich auf die chinesische Norm GB/T 32610-2016. Sie definiert Anforderungen an Masken, die gegen Feinstaubpartikel in verschmutzter Luft schützen sollen. Diese Masken werden weder im medizinischen noch im industriellen Bereich eingesetzt. Beigefügt habe ich die Veröffentlichung der BAuA,  die auf Seite 5 Ausführungen zur GB/T 32610-2016 macht (siehe Anlage).  

 

Entsprechende Rückfragen zu den von Ihnen bereits gekauften Masken werden unverzüglich beantwortet. Sofern Ihre bereits gekauften Masken nicht unter die qualifizierten Gesichtsmasken i. S. d. Verordnung gefasst werden können, können diese zumindest als Mund-Nasen-Bedeckungen Verwendung finden.

 

 

 

 

GESUNDHEITSMINISTERIN WERNER: "DIE GEFAHR, DIE VON DEN VIRUSMUTATIONEN AUSGEHT, ERFORDERT VORSORGLICHES HANDELN."

25.01.2021

Neue Thüringer Sonderverordnung gilt bis einschließlich 14. Februar

Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 im Freistaat umgesetzt.

Die Verordnung tritt am Dienstag, den 26. Januar 2021, in Kraft.

Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt zur Verlängerung der Maßnahmen: „Die Lage ist weiterhin sehr ernst: Die Infektionszahlen liegen in Thüringen immer noch deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Zeitgleich ist eine Entspannung der Situation durch eine Impfimmunität auf absehbare Zeit noch nicht zu erwarten. Eine zusätzliche rapide Ausbreitung von Virusmutationen, wie sie in anderen Ländern bereits auftritt, müssen wir vor diesem Hintergrund unbedingt verhindern. Die Gefahr, die von den neuen Mutationen ausgeht, erfordert zwingend vorsorgliches Handeln. Um eine Verbreitung der Mutationen zu unterbinden, müssen wir den Rückgang des Infektionsgeschehens unbedingt beschleunigen und jetzt in diesen entscheidenden Wochen gemeinsam weitere Maßnahmen ergreifen. Das erfordert von uns allen weiter Durchhaltevermögen. Aber es ist wichtig, dass wir uns anhaltend gegenseitig schützen. Gemeinsam können wir auch diese Herausforderung meistern.“

Alle bestehenden Maßnahmen werden bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert.

Zudem gelten ab dem 26. Januar 2021 folgende zusätzliche Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

  • Alle Personen werden dazu angehalten, Ihre Kontakte möglichst konstant und gering zu halten.

  • In fest organisierten privaten Gruppen ist die Betreuung von Kindern unter sechs Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt.

Verpflichtendes Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen

In den folgenden Situationen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht für Personen ab 15 Jahren:

  • in Geschäften von Kunden,

  • im ÖPNV,

  • bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken,

  • in medizinischen, physiotherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Praxen oder ähnlichen Einrichtungen (das gilt sowohl für das Personal als auch die Patientinnen und Patienten soweit es nicht aufgrund der erforderlichen Untersuchung unmöglich ist, zum Beispiel bei zahnärztlichen Untersuchungen).

Als medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen gelten:

  • OP-Masken des Typs II oder IIR mit CE-Kennzeichnung,

  • FFP2-Masken ohne Ausatemventil,

  • FFP3-Masken ohne Ausatemventil und

  • Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 ohne Ausatemventil.

Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz

Beschäftigte müssen verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz tragen, wenn

  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder

  • in einem geschlossenen Raum eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person unterschritten wird.

Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung wird in diesen Situationen nicht vorgeschrieben, aber empfohlen.

Schließung von Betriebskantinen

Nichtöffentliche Betriebskantinen werden geschlossen.

Ausnahme: Der Betrieb der Kantine ist zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich, zum Beispiel wenn Mitarbeiter die Speisen/Getränke nicht am eigenen Arbeitsplatz oder in Pausenräumen zu sich nehmen können.

Die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt weiterhin möglich.

Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

Neben Besucherinnen und Besuchern müssen auch alle Beschäftigten verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten.

Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden. Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Beschäftigte in (ambulanten) Pflegediensten müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.

Politische Versammlungen (nach Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen)

Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Versammlungen wird halbiert auf

  • 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter freiem Himmel und

  • 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in geschlossenen Räumen.

Überschreitet ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt über einen längeren Zeitraum eine Sieben-Tages-Inzidenz von 200, dürfen bei Versammlungen unter freiem Himmel maximal 100 und in geschlossenen Räumen 25 Personen teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 300 reduziert sich die Personenzahl nochmal auf zehn (außen und innen).

Religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen

Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen spätestens zwei Werktage vorher bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden (sofern keine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde).

Absonderungspflicht bei positivem Schnelltest

Personen, bei denen ein Antigenschnelltest positiv ausgefallen ist, sind verpflichtet

  • sich bis zur behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung bzw. Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden sowie

  • bei bestehenden oder auftretenden Symptomen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren

Alkoholkonsum im öffentlichen Raum

Der Konsum von Alkohol ist nicht mehr im gesamten öffentlichen Raum untersagt, sondern nur noch

  • an gekennzeichneten öffentlichen Orten bzw. Plätzen mit Publikumsverkehr (die Festlegung erfolgt durch die Kommunen)

  • sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.

Theater und Orchester

Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht mehr auf.

Über Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport informiert das Thüringer Bildungsministerium gesondert.

Der vollständige Verordnungstext ist auf unserer Internetseite veröffentlicht: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20210125_VerschaerfungsVO.pdf

Lesefassungen werden im Laufe des Tages auf unserer Internetseite ergänzt.

 

 

BUND-LÄNDER-BESCHLUSS: SONDERVERORDNUNG WIRD MIT ZUSÄTZLICHEN MASSNAHMEN BIS 31. JANUAR 2021 VERLÄNGERT

09.01.2021

Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Quarantäneverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird sowohl der Kabinettsbeschluss der Thüringer Landesregierung als auch der Bund-Länder-Beschluss vom 05.01.2021 umgesetzt. Die Verordnung tritt am Sonntag, den 10. Januar 2021, in Kraft.

Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt zur Verlängerung der Maßnahmen: „Solange so viele Menschen sterben und die Bettenkapazitäten in den Krankenhäusern am Limit sind, müssen wir mit diesen Einschränkungen leben. Ich weiß, dass die große Mehrheit der Menschen sich weiterhin solidarisch verhält und alle Schutzregeln einhält – auch wenn es viel Kraft kostet. Die Pandemie trifft unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger am schlimmsten und die Eindämmungsmaßnahmen sind vor allem für die Jüngsten eine schwere Belastung. Gerade deshalb ist Zusammenhalt so sehr wichtig. Wir dürfen jetzt nicht müde werden. Kontakte führen zu Ansteckungen. Alle Regeln der Verordnung haben das Ziel, Kontakte und somit Ansteckungen zu verhindern. Wir tun das auch für die Menschen, die in den Krankenhäusern und Pflegeheimen an vorderster Front für uns gegen die Pandemie ankämpfen. Ihnen gilt unser großer Dank.“

Alle bestehenden Maßnahmen werden bis einschließlich 31.01.2021 verlängert. Zudem gelten ab dem 10.01.2021 folgende zusätzliche Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit nur noch einer haushaltsfremden Person.

Eingeschränkter Bewegungsradius

Alle Personen sind angehalten, Besorgungen des täglichen Bedarfs (Einkäufe etc.) sowie Aktivitäten im Freien (Erholung, Sport) wohnortnah in einem Radius von 15 km zu erledigen. Indem die Mobilität reduziert wird, verringert sich auch die Zahl der Kontakte und somit das Risiko von Ansteckungen.

Einzelhandel/Geschäfte

Einzelhandelsgeschäfte einschließlich Baumärkte dürfen vorbestellte Waren zur Abholung verkaufen. Voraussetzung: Bezahlung und Übergabe müssen kontaktlos außerhalb der Geschäftsräume stattfinden.

Politische Versammlungen (nach Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen)

Überschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt über einen längeren Zeitraum eine 7-Tages-Inzidenz von 200, dürfen bei Versammlungen unter freiem Himmel maximal 200 und in geschlossenen Räumen 50 Personen teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 300 reduziert sich die Personenzahl nochmal auf 25 (außen und innen).

Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Überschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt eine 7-Tages-Inzidenz von 200, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besuch gestattet. Die Besuchsperson darf in diesem Fall nicht von Besuch zu Besuch wechseln.

Besucher dürfen die Einrichtungen nur mit einem negativen Testergebnis betreten. Dies kann durch einen negativen PoC-Antigentest vor Ort erfolgen. Alternativ kann ein negativer PCR-Test als Nachweis vorgelegt werden. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Einrichtungen sind verpflichtet entsprechende PoC-Antigentests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchenden eine Testung bei diesem vorzunehmen.

Die Finanzierung dieser Tests ist in der Test-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt. Demnach hat jeder Pflegeheimbewohner Anspruch auf bis zu 20 Schnelltests pro Monat. Diese Tests sind für die Besucher der Bewohner gedacht. Die Finanzierung erfolgt über die Kranken- bzw. Pflegekasse.

Mitarbeitende müssen verpflichtend zwei Mal pro Woche getestet werden.

Kindergarten und Schule

Kindergärten und Schulen bleiben ebenfalls bis zum 31. Januar geschlossen. Danach beginnt der eingeschränkte Regelbetrieb. Eine Sonderregelung gibt es für Schüler der Abschlussjahrgänge: Sie dürfen auch im Januar für Klausuren oder andere Aufgaben in die Schulen. Für Kindergartenkinder und Schüler bis zur 6. Klasse gibt es weiterhin Notbetreuungsmöglichkeiten.

Weitere Informationen zum Bereich Kindergarten und Schule finden Sie unter www.bildung.thueringen.de

Ein- und Rückreisende

Gemäß der neuen Muster-Quarantäneverordnung des Bundes gilt eine Testpflicht bei Einreise (höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise).

Der vollständige Verordnungstext ist auf unserer Internetseite veröffentlicht: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20210109_VerschaerfungsVO.pdf

Lesefassungen werden im Laufe des Tages auf unserer Internetseite ergänzt.

 

Verordnung in Bildern leicht erklärt

Weitere Meldungen

Verkehrsbehinderungen

Die L1148 zwischen Steinach und Lauscha (Göritzmühle) wird vom 18.03.2024 bis voraussichtlich ...

Öffnungszeiten des Wertstoffhofes

 Der Wertstoffhof im Bauhof, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg ist wie folgt ...