Stadt auf den Bergen des Thüringer Waldes
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Zertifikate für Genesene sind sechs Monate als Gleichstellungsnachweis gültig

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

 

Zertifikate für Genesene sind sechs Monate als Gleichstellungsnachweis gültig

 

Sonneberg, 22. Juni 2021 – In vielen Lebensbereichen sind Bürgerinnen und Bürger, die von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind, rechtlich gleichgestellt mit Personen, die einen aktuellen, negativen Test vorweisen können oder vollständig geimpft sind. Als genesen gilt im Sinne des Gesetzes, wer einen positiven PCR-Nachweis bzw. eine ärztliche oder behördliche Bescheinigung über eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kann, die vor nicht weniger als 28 Tagen und nicht mehr als sechs Monaten festgestellt wurde. Auch wer die Infektion vor mehr als sechs Monaten durchgemacht hat und danach einmal geimpft wurde, ist mit vollständig Geimpften gleichgestellt.

 

Als Nachweis der Genesung gilt laut Gesetz eine ärztliche bzw. behördliche Bescheinigung, die eine „mittels PCR-Test bestätigte, durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ bestätigt. Das Landratsamt Sonneberg hat sich zu einer bürgerfreundlichen und automatisierten Umsetzung entschlossen, bei der genesene Kreisbewohnerinnen und Kreisbewohner nicht selbst aktiv werden müssen. So versendet das Gesundheitsamt die behördlichen Bescheinigungen automatisch – das heißt ohne vorherige Beantragung oder Anmeldung – und kostenfrei an die betreffenden Bürgerinnen und Bürger.

 

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Zertifikate für Genesene nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem hier angegebenen Infektionszeitpunkt als Gleichstellungsnachweis genutzt werden können. Hintergrund ist, dass bei Genesenen nach der Erkrankung bzw. Infektion die Menge der gegen das Coronavirus gebildeten Antikörper mit der Zeit sinkt und die körpereigene Immunität gegen COVID-19 dadurch abnimmt. Nach aktueller Studienlage ist bis zu sechs Monate nach der durchgemachten Erkrankung von einer ausreichenden Immunität auszugehen. Danach steigt das Risiko, sich erneut zu infizieren und somit auch wieder andere Mitmenschen anstecken zu können.

 

Genesenen-Zertifikate sind demnach zwingend zeitlich begrenzt als Nachweis für die rechtliche Gleichstellung mit Personen, die einen aktuellen, negativen Test vorweisen können oder vollständig geimpft sind, verwendbar. Die entsprechende Bescheinigung kann, wenn das angegebene Infektionsdatum mit dem Coronavirus länger als sechs Monate zurückliegt, nicht mehr als Gleichstellungsnachweis genutzt werden.

 

Überall dort, wo die nachweisliche Genesung mit einer Gleichstellung zu negativ Getesteten oder vollständig Geimpften einhergeht, müssen die Genesungs-Bescheinigungen daher auf ihre Gültigkeit als Gleichstellungsnachweis hin überprüft werden. Liegt das auf dem Zertifikat angegebene Infektionsdatum mehr als ein halbes Jahr zurück, kann es als solches nicht mehr dienen. Betroffene müssten dann wo nötig gegebenenfalls einen aktuellen, negativen Test bzw. einen vollständigen Impfnachweis vorweisen.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bzw. den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) reicht für Genesene bereits eine Impfstoffdosis für einen vollständigen Impfschutz aus. Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist können Genesene also bereits mit einer Impfung (anstatt zwei) eine Gleichstellung zu vollständig Geimpften erreichen. Als Nachweise sind dann in Verbindung die in diesen Fällen weiterhin verwendbare Bescheinigung der durchgemachten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Bescheinigung einer Impfung notwendig.

 

Wichtig: Geimpfte und Genesene profitieren nur von den Erleichterungen, wenn sie asymptomatisch sind – also keine für eine Corona-Infektion typischen Symptome aufweisen. Denn obwohl das Risiko, sich oder andere Menschen zu infizieren bei geimpften und genesenen Menschen deutlich reduziert ist, besteht das Restrisiko einer Erkrankung. Deshalb müssen auch Geimpfte und Genesene weiterhin die AHA-Formel (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) einhalten.

 

Mehr Informationen unter

https://www.zusammengegencorona.de/informieren/alltag-und-reisen/aktuelle-regelungen/

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Di, 22. Juni 2021

Weitere Meldungen

Verkehrsbehinderungen

Die L1148 zwischen Steinach und Lauscha (Göritzmühle) wird vom 18.03.2024 bis voraussichtlich ...

Öffnungszeiten des Wertstoffhofes

 Der Wertstoffhof im Bauhof, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg ist wie folgt ...