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Hinweis zur Neuregelung bei Testnachweisen

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Hinweis zur Neuregelung bei Testnachweisen

 

Sonneberg, 12. November 2021 – Aufgrund der zunehmenden Bereiche, für die eine 3G-Regelung eingeführt wurde, sei auf folgende Neuregelung der gegebenenfalls geforderten Testnachweise in der Thüringer Coronavirus-Schutzverordnung hingewiesen. Demnach dürfen für den Zutritt in geschlossene Räume bestimmter Einrichtungen nur noch Testnachweise eines sogenannten Leistungserbringers im Sinne der Coronavirus-Testverordnung anerkannt werden. Diese Leistungserbringer sind der öffentliche Gesundheitsdienst, Testzentren, Apotheken, Ärzte, medizinische Labore sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen. Somit sind Nachweise über Selbsttests sowie über eine betriebliche Testung im Sinne des Arbeitsschutzes im Allgemeinen nicht mehr gültig.

 

Beim 2G-Modell erhalten nur nachweislich vollständig Geimpfte oder Genesene Zutritt, die zudem keine Symptome aufweisen.

 

Beim 3G-Plus-Modell dürfen zusätzlich auch Personen teilnehmen, die einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einen alternativen Test mit einem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen können. Ausnahmen gibt es in beiden Fällen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Personen, die sich nicht impfen lassen können.

 

Beim 3G-Modell kann das geforderte negative Testergebnis durch einen PCR-Test (der nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt), durch einen alternativen Test im Sinne eines Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt), durch einen anerkannten Antigenschnelltest (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt) oder durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest erbracht werden.

 

Zertifikate über Selbsttests sowie über eine betriebliche Testung im Sinne des Arbeitsschutzes werden hingegen nicht mehr akzeptiert.

 

Gleich ob 2G-, 3G-Plus- oder 3G-Regelung: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zur Einschulung müssen keine Tests nachweisen, solange sie keine Erkältungssymptome aufweisen. Für asymptomatische Schülerinnen und Schüler reicht der Nachweis der Teilnahme an den regelmäßigen Tests in der Schule. Im Übrigen genügt hier gegebenenfalls auch das negative Testergebnis eines aktuellen Antigenschnelltests.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de/coronavirus.

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Fr, 12. November 2021

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