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NEUE CORONA-VERORDNUNG DER LANDESREGIERUNG VERÖFFENTLICHT - gültig vom 25.11.2021 bis einschließlich 21.12.2021

 

24.11.2021

Thüringen reagiert mit weitreichenden Infektionsschutzmaßnahmen auf besorgniserregende Situation in den Krankenhäusern

Ministerpräsident Bodo Ramelow, Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterzeichnet. Mit der neuen Verordnung wird der Kabinettbeschluss vom 23. November umgesetzt. Zudem wurde die Verordnung an die neue Gesetzeslage des Bundes angepasst.

Die Verordnung tritt am heutigen Mittwoch, 24. November 2021, um 23:59 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich 21. Dezember 2021.

Der Verordnungstext wurde unter www.tmasgff.de/covid-19/verordnung veröffentlicht.

Unter www.tmasgff.de/covid-19/aktuelle-massnahmen finden Sie zudem eine Übersichtstabelle zu den neuen Maßnahmen.

 

 

Neue Allgemeinverfügung regelt 3G am Arbeitsplatz und 2G+ im Sport ab 26. November 2021

26.11.2021
Erstellt von Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport setzt mit der aktuellen Allgemeinverfügung vom 26. November 2021 in seinem Zuständigkeitsbereich die Regelungen zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz um, schreibt die Regelungen für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Jugendarbeit fort und präzisiert das Prinzip „2G“ für den Erwachsenensport in Thüringen. Die Regelungen treten bereits am 26. November 2021 in Kraft.

Gründer Tisch mit Masken und Coroatests sowie Spielsachen

Foto: Bildagentur PantherMedia | gioiak2

Grundsätzlich gilt nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 1 und 3) am Arbeitsplatz die Pflicht zum 3G-Nachweis. Das bedeutet konkret, dass auch in Einrichtungen von Schule, Kindertagesstätten, des organisierten Sportbetriebs und der Jugendarbeit tätige Personen eine Vorlagepflicht für einen 3G-Nachweis haben, bevor sie die Einrichtung betreten oder die Angebote durchführen.

Für den organisierten Sportbetrieb gelten jetzt die angepassten Regelungen:

2G+ (Nachweis des entsprechenden Status: geimpft oder genesen und zusätzlich getestet):

  • für alle Erwachsene, die im Amateurbereich in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampfbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

2G (Nachweis des entsprechenden Status: geimpft oder genesen):

  • für alle Erwachsene, die im Amateurbereich im Freien am Trainings- und Wettkampfbetrieb des organisierten Sports teilnehmen

3G (Nachweis des entsprechenden Status: geimpft, genesen, getestet (per Antigen-Schnelltest)):

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an den schulischen Testungen teilnehmen
  • Profisportlerinnen und Profisportler, Berufsportlerinnen und Berufssportler, (Nachwuchs-)Leistungskader in Training und Wettkampf

Für Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Testungen erbringen können, ist der 3G-Nachweis erfüllt.

Kein Nachweis erforderlich:

  • Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind und keine COVID-19-Symptome haben.

Für den Umgang mit Zuschauerinnen und Zuschauern bei Sportwettkämpfen gelten die allgemeinen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen; darunter fällt auch die Elternbegleitung bei Kindersportwettkämpfen.

Die Regelungen gelten bis 23. Dezember 2021. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Regelung mit einer aktualisierten Allgemeinverfügung thüringenweit in Kraft gesetzt.

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