Wahl des Landrates des Landkreises Sonneberg am 11. Juni 2023
Kommunalwahl am 11. Juni 2023
hier: Wahl des Landrates des Landkreises Sonneberg
Wahlbekanntmachung
1. Am 11. Juni 2023 findet die Kommunalwahl von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2. Die Stadt Neuhaus am Rennweg bildet 7 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich in:
1 Passage am Markt, Marktstraße 3, 98724 Neuhaus am Rennweg
2 Staatliches Gymnasium, Apelsbergstraße 62, 98724 Neuhaus am Rennweg
3 Feuerwache, Schwarzburger Straße 47, 98724 Neuhaus am Rennweg
4 Gemeinde- und Vereinshaus Scheibe-Alsbach, Am Rußtiegel 1, 98724 Neuhaus am Rennweg
5 Feuerwehrgerätehaus Steinheid, Kieferlestraße 86, 98724 Neuhaus am Rennweg
6 Gemeinde- und Vereinshaus Lichte, Saalfelder Straße 4, 98724 Neuhaus am Rennweg
7 Gemeinde- und Vereinshaus Piesau, Straße des Friedens 17, 98724 Neuhaus am Rennweg
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstands befindet sich im
Aufenthaltsraum des Bauhofes, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 11. Juni 2023 um 18.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.
Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlverantwortliche der Stadt, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für die Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Die Wahl des Landrates wird als Verhältniswahl durchgeführt, da mehr als zwei Wahlvorschläge zugelassen worden sind.
Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu dem Wahlraum sowie zu dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg, so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 11. Juni 2023 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Neuhaus am Rennweg, den 12. Mai 2023
Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg
Uwe Scheler
Bürgermeister
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