Landtagswahl in Thüringen am 01. September 2024 - Wahlbekanntmachung der Stadt Neuhaus am Rennweg
Stadt: | Neuhaus am Rennweg | |||||||||||
Landkreis: | Sonneberg | |||||||||||
Wahlkreis: | 20 – Hildburghausen II/Sonneberg II | |||||||||||
Wahlbekanntmachung | ||||||||||||
1. | Am |
| findet die | |||||||||
Wahl zum 8. Thüringer Landtag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. | ||||||||||||
2. |
Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt. | |||||||||||
Wahl-bezirk | Lage des Wahlraums, (Straße, Nr., Zimmer-Nr.) | barrierefrei |
| |||||||||
1 | Passage am Markt Marktstraße 1 98724 Neuhaus am Rennweg | X | ||||||||||
2 | Staatliches Gymnasium Apelsbergstraße 62 98724 Neuhaus am Rennweg | X | ||||||||||
3 | Kulturhaus Neuhaus Eisfelder Straße 5 98724 Neuhaus am Rennweg | X | ||||||||||
4 | Gemeinde- und Vereinshaus Scheibe-Alsbach Am Rußtiegel 1 98724 Neuhaus am Rennweg | X | ||||||||||
5 | Feuerwehrgerätehaus Steinheid Kieferlestraße 86 98724 Neuhaus am Rennweg | X | ||||||||||
6 | Turnhalle der Staatlichen Regelschule Lichtetal Lichtetalstraße 2 98724 Neuhaus am Rennweg | X | ||||||||||
7 | Gemeinde- und Vereinshaus Piesau Straße des Friedens 17 98724 Neuhaus am Rennweg | X | ||||||||||
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 05.08.2024 bis 11.08.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | ||||||||||||
Der gemeinsame Briefwahlvorstand für die Stadt Neuhaus sowie der Gemeinde Goldisthal tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses | ||||||||||||
um 18.00 Uhr in 98724 Neuhaus am Rennweg, Kirchweg 2, ehemaliger Rathaussaal zusammen. | ||||||||||||
3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in einem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
Der Wähler gibt seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Landesstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |||||||||||
4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |||||||||||
5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
oder
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Einwohnermeldeamt, Zimmer 0.22, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |||||||||||
6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Absatz 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |||||||||||
Neuhaus am Rennweg | 13.08.2024 | |||||||||||
Stadt Neuhaus am Rennweg Uwe Scheler Bürgermeister | ||||||||||||
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