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Schrittweise Öffnung der Schulen und Kindergärten in Thüringen - Kriterien und Bedingungen für Notbetreuung ab 27.04.2020 erweitert

Erster Stufenplan

seit 20. April 2020 Fortsetzung „Lernen zu Hause“

  • für alle Schülerinnen und Schüler

ab 27. April 2020 Beginn Präsenzunterricht für

  • Abiturientinnen und Abiturienten (Gymnasium, TGS, Gesamtschule, Kolleg)
  • BBS: Abschlussklassen der höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Altenpflege
  • die zentralen Abschlussprüfungen der Steuerfachangestellten.

ab 4. Mai 2020 Beginn Präsenzunterricht für Abschlussklassen mit dem Ziel

  • Hauptschulabschluss und Qualifizierender Hauptschulabschluss
  • Realschulabschluss
  • Besondere Leistungsfeststellung (BLF).
  • BBS: Fachhochschulreife: Fachoberschule (Klassenstufe 12), Höhere Berufsfachschule – zweijährige Bildungsgänge (KlSt 12), besondere Klassen Berufsschule (letztes Jahr Fachstufe), Fachschulen (Abschlussjahr)
  • BBS: Realschulabschluss/Hauptschulabschluss: Berufsfachschulen – zwei- und dreijährige Bildungsgänge (Abschlussjahr), Berufsvorbereitungsjahr (Abschlussjahr)
  • BBS: Berufsabschlussprüfungen: Berufsschule (letztes Jahr Fachstufe), Berufsausbildungen nach Landes- und Bundesrecht (Abschlussjahr)

ab 7. Mai 2020 Beginn Präsenzunterricht

  • für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen mit besonderem Unterstützungsbedarf

ab 11. Mai 2020 Beginn Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler der

  • der 4. Klassen (Grundschule, TGS)

Über die weiteren Schritte zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts wird nach dem 30. April 2020 entschieden.

Ein regulärer Hortbetrieb findet bis auf Weiteres nicht statt. Spätestens ab dem 2. Juni 2020 erhalten alle Schülerinnen und Schüler in Thüringen wieder Präsenzunterricht in einer an die Bedingungen der Corona-Pandemie angepassten Form.

Risikogruppen

Personal, welches bei einer Infektion einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sein könnte:

a) ältere Personen ab 60 Jahre,
b) ältere Raucher (ab 50 Jahre) sowie
c) Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (des Herz-Kreislauf-Systems, chronischen Erkrankungen der Lunge, chronischen Lebererkrankungen, Diabetes mellitus, Krebserkrankungen, Patienten mit geschwächtem Immunsystem).

Von Lehrkräften der Risikogruppen wird nicht verlangt, gegen ihren Willen Gruppenunterricht durchzuführen. Sie sollen bevorzugt Aufgaben des häuslichen Lernens übernehmen. Freiwilliger Einsatz in den Schulen ist möglich und willkommen.

18,8 Prozent der Thüringer Lehrerinnen und Lehrer sind älter als 60 Jahre.

Für Schülerinnen und Schüler, die zu Risikogruppen gehören oder in einem gemeinsamen Haushalt mit besonders gefährdeten Personen leben, findet kein Präsenzunterricht in Gruppen statt. Sie werden vorrangig zu Hause beschult und nur im Einzelfall zu dringend erforderlichen Konsultationen in ausreichend großen Räumen eingeladen. Über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Hygienemaßnahmen

Das Bildungsministerium schlägt den Schulträgern klaren schulischen Hygieneplan vor.

Hygieneempfehlungen des RKI sind zu beachten (Händewaschen, Mindestabstand 1,5 Meter, Niesetikette, usw.).

Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) sollte in den Pausen, bei Raumwechsel und beim Schülertransport getragen werden. Im Unterricht ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bei gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

Raumhygiene in schulischen Räumen: Schülerinnen und Schüler in kleinere Lerngruppen zusammenzufassen. Zwischen den Tischen ist ausreichend Abstand zu schaffen. Partner- und Gruppenarbeit sind nicht möglich.

Täglich mehrmaliges Lüften der Räume ist Pflicht (oder Lüftungsanlage). Kipplüftung ist nicht ausreichend. Ist dies in einem Raum nicht möglich, so dieser für den Unterricht nicht geeignet.

Sportunterricht soll nur eingeschränkt und im Freien stattfinden. Die Angebote sollen im niederschwelligen Bereich (ggfs. auch in Alltagskleidung) durchgeführt werden.

Auf die Einhaltung der Abstandsregelung ist insbesondere an Warteplätzen für den Schülerverkehr zu achten.

Sanitärbereichen

In Sanitärbereichen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmal-Handtücher bereitgestellt werden. Über Aushänge und ggfs. Eingangskontrollen ist auch hier der Mindestabstand zu gewährleisten.

Die Thüringer Landesregierung schlägt Schulträgern ein Sanierungsprogramm für die Verbesserung der Sanitäranlagen in den Schulen vor. Dazu sollen kurzfristig die schulischen Investitionspauschalen (30 Mio. Euro) genutzt werden, um mit Priorität die Sanitärbereiche in den Schulen zu verbessern, wo nötig. In den Sommermonaten sollen so Voraussetzungen geschaffen werden, damit zum Schuljahresbeginn der Schulbetrieb unter Einhaltung des besonderen Schutzbedarfs im Hinblick auf die Corona-Pandemie aufgenommen werden kann.

Prüfungen und Versetzungen

Die Abiturprüfungen starten am 18. Mai 2020.

Die Besondere Leistungsfeststellung wird in modifizierter Form durchgeführt und besteht aus zwei Teilen:

  • Deutsch (schriftliche Prüfung mit zentraler Aufgabenstellung)
  • eine Naturwissenschaft nach Wahl der Schülerinnen und Schüler (bei eigenverantwortlicher Festlegung der Prüfungsart, Aufgabenstellung und zeitlicher Flexibilität der einzelnen Schulen)

Der Bewertungsmaßstab für die zentrale Aufgabenstellung wird entsprechend angepasst. Dabei gilt der Grundsatz „Es wird nur das geprüft und bewertet, was auch unterrichtet worden ist.“

Für Schülerinnen und Schüler, die attestiert zu einer Risikogruppe gehören oder die in einem Haushalt mit attestiert besonders gefährdeten Personen leben, werden besondere Schutzmaßnahmen (gesonderte Räume, zeitversetzt usw.) ergriffen, um ihnen eine Teilnahme an den Prüfungen zu ermöglichen.

Eine Versetzungsentscheidung findet nur zum Ende der Klassenstufen 9 und 10 statt. Alle anderen Schülerinnen und Schüler rücken in die nächst höhere Klassenstufe auf. Die freiwillige Wiederholung jeder Klassenstufe ist möglich und wird nicht auf die Wiederholungshäufigkeit bzw. Höchstverweildauer in der Oberstufe angerechnet.

 

Kindertagesbetreuung

Die Kindertagesbetreuung wird im Mai 2020 schrittweise wieder geöffnet.

Das genaue Procedere ist abhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie.

Konferenz der Jugend- und Familienministerinnen und -minister (JFMK) von Bund und Ländern stimmt sich weiter ab und bereitet Eckpunkte für Beratung der Regierungschefinnen und -chefs mit der Bundeskanzlerin vor.

Das TMBJS steht im engen Austausch mit Kommunen und Trägern.

Notbetreuung

Die Notbetreuung wird ab dem 27. April 2020 schrittweise für bestimmte Bedarfs- und Berufsgruppen erweitert. Sie steht zusätzlich offen für die Kinder:

  • von erwerbstätigen Alleinerziehenden;
  • von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter und der Sozialämter sowie der Thüringer Landesaufbaubank – sofern diese Beschäftigten für die Bewältigung der Coronakrise erforderlich sind;
  • des pädagogischen Personals der Schulen und Kindertageseinrichtungen;
  • von Auszubildenden und Schülerinnen und Schülern; sowie von Umschülerinnen und Umschülern, die vor einer Prüfung stehen.

 

 

Die maximale Gruppengröße für die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und Schulen wird angepasst und ab dem 27. April 2020 auf zehn Kinder pro Gruppe bzw. Klasse oder Kurs beschränkt.

Ab dem 11. Mai 2020 erfolgt eine weitere Öffnung der Notbetreuung, soweit es die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die personellen und räumlichen Ressourcen in der jeweiligen Einrichtung der Kindertagesbetreuung bzw. Schule erlauben.

 

 

 

Ausführende Hinweise zu den von der Notbetreuung erfassten Kindern Stand: 23. April 2020
 
 
Gruppe A+:  generelle Berechtigung zur Notbetreuung  mit „Ein-Elternteil-Regelung“
 1. Erfasste Eltern der Gruppe A+
 a. Die Notbetreuung steht offen, wenn ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist.
 Bei diesen Personen wird nicht geprüft, ob auch der zweite Elternteil zu einer berechtigten Berufsgruppe gehört. (Für alle übrigen Berufsgruppen bleibt es bei der 2-Eltern-Regelung.) Bei Personen der Gruppe A+ ist auch nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
 b. Die Notbetreuung steht erwerbstätigen Alleinerziehenden offen. Zu den Alleinerziehenden gehören allein sorgeberechtigte Eltern. Außerdem Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, aber getrennt leben oder geschieden sind und das Kind im eigenen Haushalt betreuen (auch Wechselmodell). Dabei sind andere Betreuungsmöglichkeiten durch weitere Personen im Haushalt auszuschöpfen.
 2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A+
 Elternteile der Gruppe A+, die in Abweichung von der 2-Eltern-Regel eine Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers, dass sie unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut sind.
 Bei erwerbstätigen Alleinerziehenden reicht die glaubhafte Darlegung der Lebenssituation. Eine Bestätigung über die regelmäßige Erwerbstätigkeit kann verlangt werden.
 
 
Gruppe A:  generelle Teilnahme an der Notbetreuung  mit „Zwei-Elternteil-Regelung“
 1. Erfasste Eltern der Gruppe A
 Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheits- und Pflegebereich oder mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit.
 Zum Gesundheits- und Pflegebereich zählen − das Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche), − der Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, − Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche), − die stationäre Kinder- und Jugendhilfe, − die Herstellung, Überprüfung und Verteilung medizinischer oder pflegerischer Produkte.
 Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit gehören − Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr, freiwillige Feuerwehr während der Bereitschaftszeiten), − der Katastrophenschutz (Technisches Hilfswerk und ähnliche), − Justizvollzugsanstalten.
  

 

 2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A
 Betriebe, die zur Gruppe A zählen, sollen mit vollständigem Personal arbeiten können; es ist deshalb nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
 Für Gruppe A reicht eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden. 
 Für Gruppe A gilt die Zwei-Eltern-Regelung. Das bedeutet, dass beide Eltern zur Notbetreuung berechtigt sein müssen.
 
 
Gruppe B: Teilnahme an der Notbetreuung nach konkretem Bedarf  mit „Zwei-Eltern-Regelung“
 1. Erfasste Eltern der Gruppe B
 a. Eltern, die zum betrieblichen Personal zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens gehören. Die Notbetreuung im Einzelfall wird gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in den nachfolgend abschließend aufgeführten Betrieben der kritischen Infrastruktur.
 aa. Kritische Infrastruktur im Sinne dieser Regelung Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass die Eltern in einem der genannten Bereiche arbeiten. Dazu gehören: − Wasserversorgung, − Energieversorgung (Strom, Gas), − Entsorgungswirtschaft, − Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur), − Journalisten in der tagespolitischen Berichterstattung − Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen, Flugverkehr) − Grundversorgung mit Lebensmitteln (Produktion einschließlich Land und Viehwirtschaft, Verkauf und Logistik), − Reinigungspersonal, − Gerichte und Staatsanwaltschaften, − das für Kinderschutz zuständige Personal in den Jugendämtern, − kassenärztliche Vereinigung und der Landesärztekammer, − Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Sozialämter, Thüringer Aufbaubank − pädagogisches Personal der Schulen und Kindertageseinrichtungen
 bb. Betriebsnotwendiges Personal Bei Gruppe B gehen wir grundsätzlich davon aus, dass die genannten Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können. Eine Notbetreuung wird daher nur gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes unersetzbar sind. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.
 Bei pädagogischen Personal von Schulen und Kindertageseinrichtungen ist diese Bedingung erfüllt, sobald der Elternteil zum Präsenzunterricht in der Schule oder zur Notbetreuung in der Schule und der Kindertageseinrichtung herangezogen wird. 
 b. Eltern, die am Präsenzunterricht teilnehmen Zur Gruppe B gehören auch Kinder von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden, wenn diese wieder selbst am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

 

 2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe B
 Für die Gruppe B werden Arbeitgeber- bzw. Auftragsgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung soll den konkreten Betrieb benennen und bestätigen, dass die konkrete Person zur Aufrechterhaltung des Betriebes unabkömmlich ist (mit stichwortartiger Begründung). Beim pädagogischen Personal ist eine Bestätigung der Schule oder der Kindertageseinrichtung über den Einsatz im Präsenzunterricht oder der Notbetreuung notwendig. Eltern, die am Präsenzunterricht teilnehmen, legen eine Bescheinigung über die Eigenschaft als Schülerin/Schüler, Auszubildende/Auszubildender oder Studentin/Student vor.
 Auch für Gruppe B gilt die Zwei-Eltern-Regelung. Das bedeutet, dass beide Eltern zur Notbetreuung berechtigt sein müssen.
 
 
Gruppe C: gefährdete Kinder
 Eine Notbetreuung wird gewährleistet für Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes eine Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen sollten. Auch hier gilt die Altersgrenze bis zur 6. Jahrgangsstufe (mit Abweichungsmöglichkeit bei behinderungsbedingtem Betreuungsbedarf). Es kommt in dieser Gruppe nicht darauf an, ob die Eltern die Betreuung selbst übernehmen oder anderweitig sicherstellen könnten.
 Für diese Kinder stellen die zuständigen Jugendämter auf Antrag der Eltern oder aus eigener Initiative Bescheinigungen aus, die keine nähere Begründung enthalten. Sie übermitteln diese Bescheinigung an die Eltern oder direkt an die betreuende Einrichtung.

 

Kindergärten in Thüringen öffnen schrittweise ab Juni.
Erweiterung der Notbetreuung Mitte Mai

07.05.2020
Erstellt von Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Das Bildungsministerium hat die nächsten Schritte für die Wiedereröffnung der Thüringer Kindergärten festgelegt, um die Beschlüsse des Landeskabinetts vom 6. Mai 2020 umzusetzen.

Bildungsminister Helmut Holter erklärt dazu: „Die Kindergartenschließungen haben den Familien viel abverlangt.  Es war aber eine der vielen Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nötig waren. Und sie war erfolgreich. Wir haben es geschafft, die Kurve abzuflachen. Nun können wir ähnlich wie bei den Schulen eine konkrete Perspektive für die Öffnung der Kindergärten entwickeln.“

Das Konzept sieht nun folgende Punkte und Schritte vor:

  • Die Kindergärten bleiben aufgrund der geltenden Eindämmungsverordnung weiter bis zum 2.6. geschlossen. Es wird zunächst lediglich Notbetreuung im bisherigen Umfang angeboten.

  • Ab 18.5. erfolgt ein nächster Erweiterungsschritt bei der Notbetreuung: Zusätzlich können ab dann alle Vorschulkinder und ihre Geschwister in die Notbetreuung aufgenommen werden, unabhängig davon, ob ihre Eltern zum definierten Berechtigtenkreis gehören.

  • Ab 2.6. erfolgt dann in den Thüringer Kindergärten ein schrittweiser Einstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb unter bestimmten – vom Land festgelegten – vorbeugenden Hygienebedingungen (u.a. Gruppengröße 10, keine Mischung, d.h. Beständigkeit der Gruppen). In welchem Maße der eingeschränkte Regelbetrieb erfolgen kann, wird dann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und in enger Abstimmung mit den örtlichen Behörden für die einzelnen Einrichtungen entschieden. Dieser kann, abhängig von den örtlichen Kapazitäten (Räume und Personal), auch Wechselmodelle umfassen.

  • Wenn ein Kindergarten in den eingeschränkten Regelbetrieb eintritt, endet die bisherige Notbetreuung.

  • Ab 16.6. muss jedem Kind die Teilnahme am eingeschränkten Regelbetrieb ermöglicht werden.

  • Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung muss allerdings solange eingeschränkt bleiben, wie entsprechende Eindämmungsverordnungen gelten.

  • In dem Moment, in dem eine Eindämmungsverordnung nicht mehr nötig ist, enden auch die Einschränkungen beim Regelbetrieb der Kindergärten. Wann das sein wird, kann aufgrund der nach wie vor bestehenden Ausnahmesituation derzeit nicht gesagt werden.

Minister Helmut Holter ergänzt: „Damit haben Familien einen klaren Fahrplan. Die Schrittfolge ist aber ebenso nötig wie einige landesweit einheitliche Rahmenparameter. Denn wir haben immer noch, vor allem in einigen Landkreisen, die Gefahr, dass die Pandemie wieder auflebt. Und wir müssen weiter an die Vorbeugung denken, solange die Pandemiegefahr anhält. Zum anderen brauchen die Träger nun Zeit, die Wiedereröffnung der Kindergärten vorzubereiten. Ziel ist, die Kinderbetreuung wieder schrittweise in die kommunale Zuständigkeit zurückzuführen. Das Bildungsministerium wird nun zügig die notwendigen Hygieneregeln für den eingeschränkten Regelbetrieb den Trägern und örtlichen Behörden zur Verfügung stellen. Wir werden die Träger und Kommunen auch mit Rat zu möglichen Umsetzungsszenarien in dieser Ausnahmesituation unterstützen.“

 

 

In den Kindergärten der Stadt Neuhaus am Rennweg gelten ab 16.03.2020 und bis zur Aufhebung des Erlasses zur Schließung von Kindergärten und Schulen folgende Bedingungen für Elternbeiträge:

 

1. Die Elternbeiträge entfallen für die Kinder, die aufgrund des Erlasses nicht betreut werden können.
2. Die Elternbeiträge entfallen für die Kinder, bei denen die Kriterien für die Notbetreuung erfüllt sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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