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Strenge Hygiene- und Abstandsregeln beim Verkauf von Lebensmitteln zum Sofortverzehr

 

Verkaufsstände von Bratwürsten und Eis können Betrieb bei Einhaltung aller Regeln fortsetzen

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und in Thüringen gibt es weiterhin einen deutlichen Anstieg von nachgewiesenen Fällen. Das hat die Landesregierung zu drastischen einschränkenden Maßnahmen veranlasst. Die Entwicklung der Krise erfordert ein ständiges Abwägen zwischen Einschnitten in essentielle Grundrechte, den Zumutungen gegenüber der Bevölkerung und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Daher enthält die heute in Kraft getretene „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ neben der Schließung von Bars, Cafés, Kneipen und Gaststätten auch die Schließung von Eiscafés. Lediglich für Gaststätten ist ein Außerhausverkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe nach § 4 der genannten Verordnung.

Diese Ausnahme für Gaststätten findet auch für Einzelverkaufsstände Anwendung, an denen Lebensmittel zum Sofortverzehr angeboten werden, beispielsweise Eis- oder Bratwurststände. Die gilt jedoch nur, wenn folgende grundsätzlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden:

 

- Ein Verzehr vor Ort ist untersagt!

 

- Stehtische an den Verkaufseinrichtungen sind nicht zulässig.

 

- Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind einzuhalten.

 

- Ein wirksamer Schutz für Personal und Kunden muss gewährleistet sein.

 

- Kontakte sind zu unterbinden.

 

- Zwischen dem Verkäufer und dem Kunden sowie zwischen den einzelnen Kunden ist ein Abstand von 1,5 m durch Vorkehrungen wie Absperrungen, Schutzwände (z.B. Plexiglasscheiben) und Vergleichbares sicherzustellen.

 

- Es sind Maßnahmen zur möglichst weitgehenden Vermeidung von Schmierinfektionen zu ergreifen. Dies erfordert zusätzliche Reinigungsmaßnahmen.

 

- Kunden sind über die besonderen Schutzvorkehrungen zu informieren.

 

- Der Verkäufer muss wiederholt und gründlich seine Hände reinigen und desinfizieren. Reinigungs- und Desinfektionsmittel, fließendes Wasser und Einmalhandtücher müssen dem Personal ausreichend zur Verfügung stehen.

 

- Die zuständigen Behörden vor Ort können weitere Maßnahmen anordnen. Es empfiehlt sich daher, die getroffenen Maßnahmen mit den zuständigen Behörden abzusprechen.

 

- Lebensmittelhygienische Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

 

 

Den vollständigen Text der „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ finden Sie auf der Internetseite

https://www.tmasgff.de/covid-19.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Mo, 30. März 2020

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