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Wahlbekanntmachung der Stadt Neuhaus am Rennweg für die Bundestagswahl am Sonntag, dem 23. Februar 2025

Wahlbekanntmachung


1.    Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.


2.    Die Stadt Neuhaus am Rennweg  ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:
 

 

Wahlbezirk, Lage des Wahlraumes    

 

Nr. 1,  98724 Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 3 (Passage am Markt)


Nr. 2,  98724 Neuhaus am Rennweg, Apelsbergstraße 62 (Staatliches Gymnasium)

 

Nr. 3,  98724 Neuhaus am Rennweg, Eisfelder Straße 5 (Kulturhaus)


Nr. 4, 98724 Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Scheibe-Alsbach, Am Rußtiegel 1 (Gemeinde- und Vereinshaus Scheibe-Alsbach)

 

Nr. 5,  98724 Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Steinheid, Kieferlestraße 86 (Feuerwehrgerätehaus Steinheid)


Nr. 6,  98724 Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Lichte, Lichtetalstraße 2 (Turnhalle der Staatlichen Regelschule Lichtetal), ausgewählter Wahlbezirk für die repräsentative Wahlstatistik - siehe folgenden Link Hinweise zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik zur Bundestagswahl 


Nr. 7,  98724 Neuhaus am Rennweg, Ortsteil Piesau, Straße des Friedens 17 (Gemeinde- und Vereinshaus Piesau)

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der gemeinsame Briefwahlvorstand für die Stadt Neuhaus am Rennweg und die Gemeinde Goldisthal tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18.00 Uhr in 98724 Neuhaus am Rennweg, Kirchweg 2, ehemaliger Rathaussaal zusammen.


3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer


a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)    durch Briefwahl

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Einwohnermeldeamt, Zimmer 0.22, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben, Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes). 
.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Neuhaus am Rennweg, den 13. Januar 2025
 

Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg
    
Uwe Scheler
Bürgermeister

 

Nichtamtlicher Hinweis:

Im Zeitraum der Briefwahl vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann es zu ungewohnten Wartezeiten bezüglich der Ausstellung von Wahlscheinen im Meldeamt und im Briefwahllokal kommen.

 

 

 

    

 

Weitere Informationen

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