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Notbetreuung von Kindern ab 23.12.2020 im Landkreis Sonneberg nur bei Systemrelevanz der Beschäftigung der Sorgeberechtigten

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

Notbetreuung von Kindern nur bei Systemrelevanz

 

Allgemeinverfügung Nr. 17/2020 gilt vom 23. Dezember bis 10. Januar 2021

 

Sonneberg, 21. Dezember 2020 – Bis einschließlich zum 10. Januar 2021 sind gemäß der Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung landesweit alle Kindergärten geschlossen und alle Schulen ins häusliche Lernen versetzt. Im Bedarfsfall wird für Kinder bis zum Ende der Klassenstufe 6 in den Einrichtungen eine Notbetreuung angeboten. Um den Anspruch auf Notbetreuung dem örtlichen Infektionsgeschehen anzupassen, hat das Landratsamt Sonneberg die Allgemeinverfügung Nr. 17/2020 erlassen.

 

Demnach findet in geschlossenen Kindertageseinrichtungen und Schulen eine Notbetreuung entsprechend der verbindlichen Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) statt. Insofern zieht der Landkreis Sonneberg für die Notbetreuung in Schulen und Kindergärten im Kreisgebiet die Anspruchs-Kriterien der Verordnung des Thüringer Bildungsministeriums heran, die sich in der Praxis bereits in der so genannten „ersten Welle“ der Coronavirus-Pandemie bewährt hatten.

 

Konkret bedeutet dies, dass nur die Kinder Anspruch auf Notbetreuung haben, deren Sorgeberechtigte in Bereichen zur Versorgung von Leib und Leben oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unabkömmlich sind. Zu diesen systemrelevanten Berufsgruppen zählen insbesondere medizinisches Personal in Kliniken und Arztpraxen oder Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen. Erfüllen Eltern nicht das Kriterium einer beruflichen Tätigkeit in einem systemrelevanten Bereich, besteht kein Anspruch auf Notbetreuung ihres Kindes. Die Notbetreuung gilt zudem nur für Kinder bis zum Ende der Klassenstufe 6 und auch nur dann, wenn für diese Kinder keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht oder deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint.

 

Der berechtigte Personenkreis, der Betreuungsumfang sowie die Art und Weise der Notbetreuung werden vom Landratsamt Sonneberg in Abstimmung mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und dem zuständigen staatlichen Schulamt Südthüringen abhängig vom lokalen Infektionsgeschehen festgelegt.

 

Mit dieser Verfügung will der Landkreis Sonneberg den Einrichtungen, ihren Trägern und auch den Erziehungsberechtigten höhere Rechtssicherheit in punkto Notbetreuung gewährleisten. Gleichzeitig soll das potentielle Risiko minimiert werden, dass zu viele Kinder auf Grundlage eines allgemein bestehenden Anspruchs in den Einrichtungen notbetreut werden und es daher – trotz Schließung von Kitas und Schulen – zur weiteren Vermischung von Personen kommt. Angesichts der sehr angespannten epidemiologischen Lage im Kreisgebiet muss Letzteres konsequent verhindert werden, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus wirksam einzudämmen.

 

Die Allgemeinverfügung Nr. 17/2020 tritt am 23. Dezember in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich 10. Januar 2021 wirksam. Sie wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Sonneberg fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Mo, 21. Dezember 2020

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