Handlungsempfehlungen für das Friseurhandwerk in Bezug auf die Testpflicht für die Kunden

Handlungsempfehlung zur Testpflicht bei Friseurbesuchen

 

 

Seitens des Ordnungsamtes der Stadt Neuhaus am Rennweg ergehen folgende Empfehlungen an die Friseursalons:

 

 

Die neueste Änderung des Infektionsschutzgesetzes bringt auch für Sie einige Neuerungen mit sich und wirft zurecht Fragen auf.

 

Wir möchten Ihnen hiermit nach Rücksprache mit anderen Behörden eine kurze Handlungsempfehlung in Bezug auf die gesetzlich festgelegte Testpflicht mit an die Hand geben.

 

Die Kunden haben die Möglichkeit Ihnen oder Ihren Mitarbeitern ein tagesaktuelles Testergebnis eines Testzentrums oder einer Apotheke vorzulegen, um den entsprechenden Negativnachweis zu erbringen.

 

Alternativ sollte den Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, vor Ort unter Beobachtung eines Salonmitarbeiters einen Selbsttest durchzuführen. Es obliegt Ihnen als Salon, ob Sie diese Tests, kostenpflichtig, für Ihre Kunden vorhalten oder ob der Kunde einen unbenutzten Test zum Friseurbesuch mitbringt.

 

Wir weisen darauf hin, dass nach Aussage des Thüringer Gesundheitsministeriums ein in diesem Rahmen festgestelltes positives Testergebnis nicht zu einer Quarantänepflicht für die Salonmitarbeiter führt.

 

Für Sie besteht in einem solchen Fall lediglich die Pflicht, den Kunden aufzufordern, den Laden sofort zu verlassen und die vorgeschriebenen Maßnahmen selbstständig einzuleiten. Sie als Saloninhaber oder -mitarbeiter haben keine Pflicht zur Meldung gegenüber irgendwelchen Behörden.

 

Selbstverständlich besteht für Sie keine Pflicht, den Kunden den Selbsttest vor Ort anzubieten. Aufgrund unserer ländlichen Lage ist dieses Vorgehen jedoch empfehlenswert.

 

Des Weiteren möchten wir Sie auf die nachstehende neue Branchenreglung hinweisen.

 

In dieser können  weitere Handlungsempfehlungen nachgelesen werden.

 

 

 

Seitens des Landratsamtes Sonneberg werden folgende ergänzenden Hinweise gegeben:

 

In den zurückliegenden Tagen gingen bei uns – und sicherlich auch bei Ihnen – zahlreiche Anfragen bzgl. der in der „Bundes-Notbremse“ verankerten Testpflicht zur Wahrnehmung von Dienstleistungen von Friseurbetrieben oder der medizinischen Fußpflege ein. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes müssen Kundinnen und Kunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung deutschlandweit ein negatives Ergebnis eines anerkannten Tests vorlegen, welches nicht älter als 24 Stunden ist. Offen war hierbei vor allem, ob und in welcher Form (neben den Testungen in Testzentren oder Apotheken) auch bereits Selbsttests dieser Anforderung genügen.

 

Aufgrund zahlreicher Anfragen aus der Handwerkerschaft und der Bevölkerung hat der Landkreis Sonneberg eine entsprechende Anfrage an die Fachaufsicht gerichtet. Hierzu ging von Seiten des Thüringer Landesverwaltungsamtes nunmehr eine Antwort ein.

 

Ein negatives Testergebnis kann man sich demnach nicht „selbst bescheinigen“. Als Nachweis kann der Selbsttest daher nur Anerkennung finden, wenn die Testung vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt wird.

 

Zur Beantwortung dieser sowie weiterer Fragen rund um die Selbsttests verweisen wir auf die beigefügten Fragen und Antworten, die wir Ihnen weiterleiten. Weitere Informationen zu Tests finden Interessierte zudem unter https://www.tmasgff.de/covid-19/faq/tests.

Weitere Meldungen

Verkehrsbehinderungen

Die L1148 zwischen Steinach und Lauscha (Göritzmühle) wird vom 18.03.2024 bis voraussichtlich ...

Öffnungszeiten des Wertstoffhofes

 Der Wertstoffhof im Bauhof, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg ist wie folgt ...