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Vollzug des § 67 der Thüringer Kommunalordnung: Veräußerung von Vermögen (z. B. von Grundstücken)

Das Verfahren zur Veräußerung von Vermögen der Städte und Gemeinden ist in Thüringen im § 67 der Thüringer Kommunalordnung geregelt.

 

Mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften im Wertumfang bis 2.000 Euro oder bis zu einer Grundstücksgröße von 100m² ist die Entscheidung, ob ein Grundstück veräußert wird oder nicht, der Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg vorbehalten. Grundlage hierfür ist die entsprechende Regelung in der Hauptsatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg

 

Der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg hatte am 10.12.2018 die Veräußerung des Grundstückes Nr. 114/39 der Gemarkung Alsbach auf der Grundlage eines Verkehrswertgutachtens beschlossen.

 

Da der Grundstücksverkauf zu den im Beschluss vorgegebenen Bedingungen nicht vollzogen werden konnte, hat der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg in seiner Sitzung am 18.01.2021 den früheren Verkaufsbeschluss vom 10.12.2018 aufgehoben.

 

Das Grundstück Nr. 114/39 der Gemarkung Alsbach steht nicht zum Verkauf.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Fr, 16. Juli 2021

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