Landkreis Sonneberg erlässt neue Allgemeinverfügung - diese gilt ab 19.11.2021 bis 24.11.2021

Kreis Sonneberg setzt landesweite Vorgabe zu 2G um

 

Mit einer neuen Allgemeinverfügung kommt das Landratsamt Sonneberg der Weisung des Thüringer Gesundheitsministeriums zur flächendeckenden Ausweitung der 2G-Regelungen nach. Aus Gründen der Praktikabilität reicht für Beschäftigte jedoch auch ein negativer Antigen-Schnelltest aus.

 

Sonneberg, 18. November 2021 – Auf ausdrückliche Weisung des Thüringer Gesundheitsministeriums setzt der Landkreis Sonneberg die von der Thüringer Landesregierung beschlossene landesweite Ausweitung der 2G-Regelungsbereiche um. Der fachaufsichtlichen Verpflichtung des Freistaates kommt das Landratsamt Sonneberg auf Grundlage der Allgemeinverfügung Nr. 10/2021 nach. Sie tritt am 19. November in Kraft und gilt – angelehnt an die aktuelle Thüringer Corona-Verordnung – zunächst bis zum 24. November 2021. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung Nr. 9/2021 außer Kraft.

 

Die neue Anordnung des Kreises lehnt sich im Wesentlichen an die vom Land vorgegebene Musterallgemeinverfügung an und enthält vor allem Regelungen zur verpflichtenden Anwendung von 2G-Zugangsbeschränkungen mit gleichzeitiger Begrenzung von Teilnehmern und Pflicht zum Verwenden von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. qualifizierten Gesichtsmasken.

 

In Abweichung der Landesvorgaben ermöglicht die Allgemeinverfügung des Landkreises Sonneberg jedoch, dass Beschäftigte in betreffenden Bereichen neben einem aktuellen negativen PCR-Test auch einen aktuellen negativen Antigen-Schnelltest nachweisen können, um ihrer Arbeit nachzugehen. Diese Ausnahme erachtet der Landkreis Sonneberg aus Gründen der Praktikabilität, der vorhandenen Testkapazitäten und im Sinne der Unternehmen und Beschäftigten für sinnvoll und notwendig. Hiermit kommt der Kreis den berechtigten Bedenken und Forderungen der Unternehmen und Wirtschaftskammern an den Landesvorgaben entgegen.

 

In Erweiterung der aktuellen Coronavirus-Schutzbestimmungen des Landes wird mit der Allgemeinverfügung im Kreisgebiet folgendes zusätzlich angeordnet:

 

2G gilt für

 

  • Gaststätten innen und außen (Ausnahmen: Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, nichtöffentliche Betriebskantinen)

  • öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen

  • Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung, Museen, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten, Denkmäler

  • Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen, Sporthallen, Solarien und jeweils ähnliche Einrichtungen und Angebote des Freizeit-Sportbetriebs

  • zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks

  • Beherbergungsbetriebe / entgeltliche Übernachtung zu touristischen Zwecken

  • Reisebusveranstaltungen

  • Bars, Diskotheken Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten

  • Prostitutionsstätten

  • Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben

  • körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios (Ausnahme: medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendige Dienstleistungen – hier gilt 3G)

  • Jagd-, Flug-, Hundeschulen und ähnliches (Ausnahme: Fahrschulen – hier gilt 3G)

 

Ausnahmen von 2G

 

  • Einzelhandel

  • Behandlungen von Patienten in Arztpraxen, medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen

  • medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, medizinische Fußpflege (hier gilt 3G)

  • Fahrschulen (hier gilt 3G)

  • Kinder- und Jugendsport (hier gilt 3G)

  • Gottesdienste

  • Demonstrationen

  • parteipolitische Veranstaltungen, Gremiensitzungen etc.

  • Bildungs-, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen

  • Hochschulen

  • Beratungsstellen

  • Profi-, Berufs- und Kadersport

 

Beschäftigte in 2G-Bereichen

 

  • wenn nicht genesen oder vollständig geimpft: negativer PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder – in Abweichung der Landesvorgabe – negativer Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt)

  • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske oder FFP-2-Maske)

 

Öffentliche Veranstaltungen

 

  • in geschlossenen Räumen

- 2G

- qualifizierte Gesichtsmaske

- maximal 1.000 Teilnehmer

- Anzeigepflicht: 5 Werktage vorher (an

- Genehmigungspflicht ab 500 Personen

 

  • unter freiem Himmel

- 2G

- qualifizierte Gesichtsmaske

- maximal 2.000 Teilnehmer

- Kapazitätsbegrenzung auf 75 Prozent der Höchstauslastung

- Anzeigepflicht: 5 Werktage (an )

- Genehmigungspflicht ab 1.000 Personen

 

Nicht-öffentliche / private Veranstaltungen

 

  • in geschlossenen Räumen

- 2G ab 15 Teilnehmern

- maximal 50 Teilnehmer

- Anzeigepflicht: ab 30 Teilnehmern 5 Werktage vorher (an  

   

- Pflicht zur Kontaktpersonennachverfolgung

 

  • unter freiem Himmel

- 2G ab 20 Teilnehmern

- Anzeigepflicht: ab 70 Teilnehmern 5 Werktage vorher (an

   

- maximal 100 Teilnehmer

- Pflicht zur Kontaktpersonennachverfolgung

 

Aktive Prüf- und Durchsetzungspflicht der verantwortlichen Personen

 

Verantwortliche Personen in Bereichen mit Zugangsbeschränkung haben die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung oder der negativen Test-Nachweise von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern. Auch Beschäftigten oder sonstig tätigen oder beauftragten Personen, die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben und die keinen Impfnachweis, keinen Nachweis der Genesung oder keinen negativen Test-Nachweis vorlegen, ist der Zugang ebenfalls zu verweigern. Hierzu können jeweils von der verantwortlichen Person entsprechende personenbezogene Daten eingesehen und verarbeitet werden.

 

Weitergehende Informationen

 

Beim 2G-Modell erhalten nur nachweislich vollständig Geimpfte oder Genesene Zutritt, die zudem keine Symptome aufweisen.

Beim 3G-Plus-Modell dürfen zusätzlich auch Personen teilnehmen, die einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen können. Ausnahmen gibt es in beiden Fällen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Personen, die sich nicht impfen lassen können.

Beim 3G-Modell reicht gegebenenfalls auch ein negativer Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder ein vor Ort durchgeführter Selbsttest als Nachweis aus.

 

Gleich ob 2G-, 3G-Plus oder 3G-Regelung: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zur Einschulung müssen keine Tests nachweisen, solange sie keine Erkältungssymptome aufweisen. Für asymptomatische Schülerinnen und Schüler reicht der Nachweis der Teilnahme an den regelmäßigen Tests in der Schule. Im Übrigen genügt hier gegebenenfalls auch das negative Testergebnis eines aktuellen Antigenschnelltests. Für den organisierten Sportbetrieb gelten insbesondere die Bestimmungen des Thüringer Bildungsministeriums.

 

Ausnahmen gelten auch für Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten. Für sie ist der Zugang ebenfalls nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigen-Schnelltests zu gestatten, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

 

Zum Handlungsspielraum des Kreises

 

Das erweiterte lokale Eindämmungsmaßnahmenpaket orientiert sich an den verpflichtenden Vorgaben der Thüringer Landesregierung. Der Landkreis Sonneberg hat keine rechtliche Möglichkeit, allgemeine Eindämmungsmaßnahmen in Bezug auf Schulen, Kindergärten oder den organisierten Sportbetrieb anzuordnen. Dies obliegt dem Thüringer Bildungsministerium.

 

Ausnahmebereiche der angeordneten 2G- und 3G-Regelungen betreffen unter anderem dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Kommunen und ihren Verbänden, Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, berufliche bzw. betriebliche Veranstaltungen, Versammlungen sowie religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen.

Diese Bereiche werden auf Grundlage der Thüringer Corona-Verordnung besonders geschützt.

 

Ziel des neuen Maßnahmepaketes ist es wiederum, die Sieben-Tage-lnzidenz zu senken, um in Folge auch die Zahl weiterer Hospitalisierungen beherrschbar zu halten.

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de/coronavirus.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Do, 18. November 2021

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