Bekanntmachung des Finanzamtes Sonneberg zur Aktualisierung der Außengrenzen der Bodenschätzung und über die Offenlegung der Ergebnisse der Aktualisierung der Außengrenzen
Finanzamt Sonneberg Aktenzeichen: S 3353 - ALS
Bekanntmachung
über die
Aktualisierung der Außengrenzen der Bodenschätzung
zur Vorbereitung der Grundsteuerreform
und über die
Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung
infolge Aktualisierung der Außengrenzen
der Bodenschätzung
In den Gemarkungen Goldisthal, Neuhaus, Schmalenbuche, Igelshieb, Scheibe, Alsbach, Siegmundsburg, Steinheid, Piesau, Lichte, Bock und Teich, Wallendorf und Geiersthal ist zur Vorbereitung der Grundsteuerreform in Anlehnung an § 229 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes eine Aktualisierung der Außengrenzen der Bodenschätzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bodenschätzungsgesetzes erforderlich.
Im Rahmen der Aktualisierung wurden die Außengrenzen der vorliegenden Bodenschätzung aus den Jahren 1938 (Neuhaus, Schmalenbuche, Igelshieb, Scheibe, Alsbach, Siegmundsburg, Steinheid, Geiersthal), 1939 (Piesau, Lichte, Bock und Teich, Wallendorf) und 1951 (Goldisthal) durch den Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen des Finanzamtes Sonneberg aktualisiert; inhaltliche Veränderungen an der Bodenschätzung, welche über § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bodenschätzungsgesetzes hinausgehen, wurden nicht vorgenommen.
O F F E N L E G U N G
Die vorgenommenen Veränderungen gegenüber dem bisherigen Datenbestand der Bodenschätzung können Sie als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter (m/w/d) in Karten und Listen auf der Internetseite grundsteuer.thueringen.de einsehen.
Die Offenlegung erfolgt vom 31.01.2022 bis zum 28.02.2022 im Internet auf der vorgenannten Internetseite.
Offengelegt werden Differenzkarten und eine Flurstücksliste, in denen die Flächen dargelegt sind, welche als ehemals bodengeschätzte Flächen infolge von Bebauung, Flächenversiegelung, Aufforstung usw. aus den Bodenschätzungsunterlagen ausgeschieden worden sind
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 Bodenschätzungsgesetz). Die Ergebnisse der Aktualisierung der Außengrenzen der Bodenschätzung werden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht gesondert bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Außengrenzen der Bodenschätzung unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt worden ist.
Auskünfte zur Aktualisierung der Außengrenzen der Bodenschätzung in den oben genannten Gemarkungen sowie zur Offenlegung erteilt Ihnen der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamtes Sonneberg unter der Telefonnummer 0361 57 361 9738.
Finanzamtsleitung
des Finanzamtes Sonneberg
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