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„Bundes-Notbremse“ in Kraft /  Kreis hebt Allgemeinverfügungen auf

PRESSEINFORMATION

des Landkreises Sonneberg

 

 

„Bundes-Notbremse“ in Kraft / 

Kreis hebt Allgemeinverfügungen auf

 

Sonneberg, 23. April 2021 – Mit dem heutigen Inkrafttreten des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes des Bundes – der so genannten „Bundes-Notbremse“ – werden deutschlandweit einheitliche Regelungen zur Eindämmung der Pandemie eingeführt. Im Rahmen des Gesetzes werden beim Über- bzw. Unterschreiten bestimmter Inzidenz-Schwellenwerte bundesweit gleiche Automatismen in Gang gesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen. Wichtige Informationen sowie einen umfangreichen Fragen-Antwort-Katalog zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz finden Sie auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums.

 

Durch das neue Bundesgesetz sind nunmehr auch Bereiche innerhalb des Infektionsschutzes erfasst, die der Landkreis Sonneberg jüngst in Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der dynamischen Pandemielage im Kreisgebiet erlassen hat. Aufgrund des Vorrangs von Bundes- und Landesgesetzen gegenüber Rechtsverordnungen auf kommunaler Ebene sind betreffende Allgemeinverfügungen aufzuheben. Aus diesem Grund hebt der Landkreis Sonneberg die Allgemeinverfügungen Nr. 2/2021, Nr. 3/2021 und Nr. 4/2021 mit Wirkung zum 24. April 2021 auf (durch die Allgemeinverfügung Nr. 5/2021).

 

Schulen und Kindergärten geschlossen

Der Landkreis Sonneberg hat heute laut Robert Koch-Institut eine Sieben-Tage-Inzidenz von 244,3. Auf Grundlage des Bundesgesetzes und der Überschreitung des hier festgelegten Inzidenz-Schwellenwertes von 165 bleiben die Schulen im Kreisgebiet im Distanzunterricht. Die bisher noch geöffneten Kindertagesstätten sind ab Montag, dem 26. April 2021, geschlossen. Eine allgemeine Notbetreuung wird jeweils angeboten.

 

Notbetreuung wird im Kreis nicht mehr eingeschränkt

Im Bundesgesetz ist auch geregelt, dass für die Notbetreuung die Festlegungen des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich sind. Infolge hebt der Landkreis Sonneberg seine  entsprechenden Regelungen auf und die im Kreisgebiet verfügte eingeschränkte Notbetreuung entfällt. Im Ergebnis gelten ab sofort auch im Landkreis Sonneberg die allgemeinen Bestimmungen zur erweiterten Notbetreuung des Freistaates Thüringen.

 

Ausgangsbeschränkung gilt / körpernahe Dienstleistungen eingeschränkt 

Aufgrund der Überschreitung des festgelegten Inzidenz-Schwellenwertes von 100 gilt im Landkreis Sonneberg eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr, wobei Sport alleine bis 24 Uhr möglich ist. Eingeschränkt sind ab einer Inzidenz von 100 auch die körpernahen Dienstleistungen. So sind nur noch medizinische Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege erlaubt. Hierbei gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Zum Teil ist auch ein tagesaktueller negativer Antigenschnelltest erforderlich. Jenseits der Grundversorgung bleiben aufgrund des Bundesgesetzes auch im Landkreis Sonneberg der übrige Einzelhandel und die Gastronomie für Publikumsverkehr geschlossen.

 

Vize-Landrat Jürgen Köpper: „Grundsätzlich begrüße ich es, dass nach über einem Jahr Pandemie endlich in ganz Deutschland einheitliche Regeln gelten. Gerade in unserer länderübergreifenden Region hat der föderale Flickenteppich immer wieder für Unverständnis gesorgt. Unser aller Ziel muss nun sein, das Infektionsgeschehen in unserem Landkreis weiter zu bremsen und die Inzidenz möglichst schnell unter die festgelegten Schwellenwerte zu drücken. Dann können wir unseren Kindern wieder den Besuch der Schulen und Kindergärten ermöglichen und auch in vielen anderen Bereichen Öffnungsperspektiven erreichen, wie unserem Einzelhandel und der Gastronomie.“

 

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Sie unter www.kreis-sonneberg.de.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Fr, 23. April 2021

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